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Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Das Wichtigste in Kürze
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Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz – kurz 2. BRSG oder BRSG II – ist ein Bundesgesetz, das die betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule der Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente stärken soll. Es ist am 22. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 14) veröffentlicht worden.
Trotz bestehender Förderstrukturen liegt die bAV-Verbreitungsquote in Deutschland bei nur rund 52 % und ist zuletzt sogar leicht gesunken, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Besonders in KMU und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen ist die betriebliche Altersversorgung strukturell unterrepräsentiert. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und das Einkommensteuergesetz (EStG) werden durch das 2. BRSG an mehreren Stellen gezielt angepasst.
Ein erster Anlauf scheiterte: In der 20. Legislaturperiode (Oktober 2021 – März 2025) konnte das Gesetzgebungsverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Mit dem Ende der Legislaturperiode am 25. März 2025 verfiel der Gesetzentwurf. Ein Vorgang, den Juristen als sachliche Diskontinuität bezeichnen.
In der 21. Legislaturperiode wurde das Vorhaben neu aufgesetzt und diesmal konsequent durchgezogen:
Meilenstein | Datum |
Referentenentwurf | 25. Juli 2025 |
Kabinettsbeschluss | 3. September 2025 |
Bundestagsbeschluss | 5. Dezember 2025 |
Bundesratszustimmung | 19. Dezember 2025 |
Verkündung im Bundesgesetzblatt | 21. Januar 2026 |
Außerdem wichtig zu wissen:
Das Gesetz legt fest, dass 2030 überprüft wird, ob die Verbreitung der bAV tatsächlich gestiegen ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Bundesregierung verpflichtet, auch obligatorische Betriebsrenten als Option zu prüfen. Wer also freiwillig und frühzeitig handelt, ist auf der sicheren Seite.
Das 1. BRSG (2018) hat die Grundstrukturen geschaffen, das 2. BRSG (2026) öffnet sie für deutlich mehr Unternehmen und verbessert die Konditionen gezielt für Geringverdiener. Das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz führte den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (15 %) ein, schuf das Sozialpartnermodell mit der reinen Beitragszusage und ermöglichte Opting-out – aber ausschließlich per Tarifvertrag. Das 2. BRSG hebt genau diese Einschränkungen auf.
Das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt 4 strukturelle Änderungen:
Bisher war ein Opting-out nur auf Basis eines Tarifvertrags zulässig – für die Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland eine faktische Sperre. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II reicht ab 01. Juli 2026 eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aus (§ 21 Abs. 2 BetrAVG). Das öffnet das Modell für tausende Unternehmen ohne Tarifbindung, die bislang außen vor waren.
Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitgeber finanziell in besonderer Weise an den Beiträgen beteiligt. Der Gesetzgeber koppelt die niedrigere bürokratische Hürde bewusst an eine höhere Arbeitgeberbeteiligung.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer die bAV-Verbreitung im Betrieb erhöhen möchte, ohne auf Tarifstrukturen angewiesen zu sein, hat jetzt ein konkretes, rechtssicheres Instrument in der Hand.
Ab 2027 steigt der maximale BAV-Förderbetrag von 288 € auf 360 € pro Jahr, Hinzu kommt, dass die Einkommensgrenze erstmals dynamisiert wird, sodass Beschäftigte nicht mehr automatisch durch Lohnerhöhungen aus der Förderung fallen.
Der Förderbetrag nach § 100 EStG ist ein direkter steuerlicher Anreiz für Arbeitgeber: Wer Geringverdienern eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zusagt, bekommt einen Teil des Beitrags über die Lohnsteuer erstattet. Das 2. BRSG schraubt diese Förderung spürbar nach oben:
Bis 2026 | Ab 2027 | |
Max. geförderter Arbeitgeberbeitrag | 960 €/Jahr | 1.200 €/Jahr |
Maximaler Förderbetrag | 288 €/Jahr | 360 €/Jahr |
Einkommensgrenze (Brutto/Monat) | unter 2.575 € (fix) | dynamisiert (+ 3 % p. a.) |
Die bisherige Einkommensgrenze von 2.575 € war starr. Eine Gehaltserhöhung um wenige Euro konnte dazu führen, dass ein Beschäftigter die Förderung verlor, obwohl sich seine wirtschaftliche Situation kaum verändert hatte. Ab 2027 wird die Grenze jährlich um 3 % angehoben und an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gekoppelt.
Die Grenzen, bis zu denen kleine Betriebsrentenanwartschaften beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ohne dessen Zustimmung abgefunden werden können, steigen um 50 % und gelten auch für bestehende Anwartschaften.
Wer ein Unternehmen verlässt und nur geringe bAV-Ansprüche angesammelt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einmalabfindung erhalten, statt jahrelang eine Kleinstversorgung zu verwalten. Das erleichtert die Administration auf beiden Seiten erheblich.
Die neuen Grenzwerte (§ 3 BetrAVG):
Anwartschaften und laufende Leistungen können mit Zustimmung auch oberhalb dieser Grenzen abgefunden werden, sofern sie 2 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: 79,10 €/Monat) bzw. 24/10 der jährlichen Bezugsgröße (2026: 9.492 €) nicht überschreiten. Voraussetzung: Der Abfindungsbetrag muss direkt zur Zahlung von Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verwendet werden.
Die neuen Grenzen gelten nicht nur für künftige Fälle, sondern auch für bereits bestehende Anwartschaften und laufende Betriebsrenten. Arbeitgeber sollten daher ihren bestehenden Bestand prüfen.
Beschäftigte können ihre Betriebsrente künftig bereits beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ohne auf den vollständigen Renteneintritt warten zu müssen.
Wer schrittweise aus dem Berufsleben aussteigt – etwa durch einen Wechsel in Teilzeit, kombiniert mit einer Teilrente aus der GRV –, war bisher in einer Zwickmühle: Die Betriebsrente blieb bis zum vollständigen Renteneintritt gesperrt, obwohl das Einkommen bereits gesunken war. Das ändert sich nun mit dem 2. BRSG.
Für Beschäftigte bringt das BRSG II 3 konkrete Verbesserungen:
Das 2. BRSG schafft konkrete Handlungsmöglichkeiten und in einigen Bereichen auch aktiven Handlungsbedarf. Wer jetzt reagiert, kann neue Förderstrukturen nutzen, den Verwaltungsaufwand reduzieren und die bAV sogar als Instrument für Mitarbeiterbindung und Employer Branding einsetzen.
Schließlich ist die betriebliche Altersvorsorge längst kein reines Compliance-Thema mehr. Gerade in einem angespannten Arbeitsmarkt ist sie ein handfestes Argument: Wer als Arbeitgeber eine attraktive bAV anbietet, positioniert sich gegenüber Fachkräften klar besser als Wettbewerber, die das nicht tun – und das ohne großen Mehraufwand.
Arbeitgeber haben vier konkrete Prüfpunkte:
Das Opting-out-Modell ist der direkteste Weg, die bAV im Unternehmen strukturell zu verbreiten. Unternehmen müssen sich jetzt fragen: Ist eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung im Betrieb möglich? Wie hoch wäre die Arbeitgeberbeteiligung?
Welche Mitarbeiter liegen unter der (ab 2027 dynamisierten) Einkommensgrenze? Die Kombination aus höherem Förderbetrag und stabiler Einkommensgrenze macht die arbeitgeberfinanzierte bAV für diese Gruppe deutlich attraktiver und steuerlich effizienter als bisher.
Gibt es ausgeschiedene Mitarbeiter mit Anwartschaften, die nun unter die neuen Abfindungsgrenzen fallen? Die rückwirkende Geltung der neuen Grenzwerte eröffnet in vielen Unternehmen direktes Vereinfachungspotenzial.
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Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die konsequente Weiterentwicklung des ersten BRSG von 2018 und schließt dabei gezielt die Lücken, die in der Praxis sichtbar geworden sind. Opting-out ohne Tarifbindung, dynamisierte Fördergrenzen und vereinfachte Abfindungsregeln machen die betriebliche Altersversorgung zugänglicher und administrativ planbarer.
Für Arbeitgeber gilt: Die Änderungen sind keine optionale Kenntnis, sondern relevanter Handlungsrahmen – gerade weil bAV zunehmend zum Wettbewerbsfaktor auf dem Arbeitsmarkt wird.
Der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge umfasst mindestens 15 % des umgewandelten Betrags bei Entgeltumwandlung. Für Geringverdiener kommt ab 2027 der erhöhte Förderbetrag nach § 100 EStG hinzu: Der Staat erstattet dem Arbeitgeber 30 % des geleisteten Beitrags – maximal 360 € pro Jahr –, wenn der Mitarbeiter unter der dynamisierten Einkommensgrenze liegt.
Die gesetzliche Rente allein reicht für die meisten Beschäftigten nicht aus, um den Lebensstandard im Ruhestand zu halten – besonders in Zeiten des demografischen Wandels. Die Betriebsrente ist als zweite Säule der Altersvorsorge dafür konzipiert, genau diese Lücke zu schließen.
Die betriebliche Altersvorsorge umfasst alle Wege, auf denen über den Arbeitgeber für das Alter vorgesorgt wird: arbeitgeberfinanzierte Beiträge, Entgeltumwandlung, verschiedene Durchführungswege wie Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
Die Betriebsrente bezeichnet die tatsächliche Auszahlung aus diesen Vereinbarungen – als monatliche Rente oder Kapitalleistung. Im Alltag und in der Gesetzgebung (z. B. im Betriebsrentengesetz) werden beide Begriffe oft synonym verwendet.
Das Sozialpartnermodell ist ein tarifvertraglich organisiertes Betriebsrentensystem, das Arbeitgebern einen entscheidenden Vorteil bietet: Sie haften nur für ihre Beitragszahlung – nicht für eine bestimmte Rentenhöhe. Das reduziert das finanzielle Risiko erheblich.
Neu durch das 2. BRSG: Auch nicht tarifgebundene Unternehmen können sich an bestehenden Sozialpartnermodellen beteiligen, sofern sich diese entsprechend öffnen. Für viele KMU ist das der einfachste Weg zu einer professionellen, sicheren Betriebsrente – ohne eigenen Tarifvertrag.
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