Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Bürokratie runter, Förderung rauf: Durch das 2. BRSG wird die betriebliche Altersvorsorge flexibler und attraktiver denn je – auch für KMU. Wir zeigen dir die wichtigsten Neuerungen ab 2026 und wie du deinen Verwaltungsaufwand für Kleinstanwartschaften direkt reduzierst.
Älterer Mann mit Brille, Kinn auf die Hände gestützt

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Das Wichtigste in Kürze

  • Inkrafttreten: 22. Januar 2026
  • Ziel: Betriebsrente breiter verankern – besonders in KMU und für Geringverdiener
  • Größte Neuerungen: Opting-out ohne Tarifbindung, höherer BAV-Förderbetrag ab 2027, angehobene Abfindungsgrenzen, flexibler Rentenzugang
  • Handlungsbedarf: Ja, Arbeitgeber sollten bestehende bAV-Modelle prüfen und neue Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

 

Was ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz
(2. BRSG)?

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz – kurz 2. BRSG oder BRSG II – ist ein Bundesgesetz, das die betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule der Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente stärken soll. Es ist am 22. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 14) veröffentlicht worden.

Hintergrund

Trotz bestehender Förderstrukturen liegt die bAV-Verbreitungsquote in Deutschland bei nur rund 52 % und ist zuletzt sogar leicht gesunken, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Besonders in KMU und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen ist die betriebliche Altersversorgung strukturell unterrepräsentiert. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und das Einkommensteuergesetz (EStG) werden durch das 2. BRSG an mehreren Stellen gezielt angepasst.

Gesetzeshistorie

Ein erster Anlauf scheiterte: In der 20. Legislaturperiode (Oktober 2021 – März 2025) konnte das Gesetzgebungsverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Mit dem Ende der Legislaturperiode am 25. März 2025 verfiel der Gesetzentwurf. Ein Vorgang, den Juristen als sachliche Diskontinuität bezeichnen.

In der 21. Legislaturperiode wurde das Vorhaben neu aufgesetzt und diesmal konsequent durchgezogen:

Meilenstein

Datum

Referentenentwurf

25. Juli 2025

Kabinettsbeschluss

3. September 2025

Bundestagsbeschluss

5. Dezember 2025

Bundesratszustimmung

19. Dezember 2025

Verkündung im Bundesgesetzblatt

21. Januar 2026

Außerdem wichtig zu wissen:

Das Gesetz legt fest, dass 2030 überprüft wird, ob die Verbreitung der bAV tatsächlich gestiegen ist. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Bundesregierung verpflichtet, auch obligatorische Betriebsrenten als Option zu prüfen. Wer also freiwillig und frühzeitig handelt, ist auf der sicheren Seite.

Was unterscheidet das 1. BRSG vom 2. BRSG?

Das 1. BRSG (2018) hat die Grundstrukturen geschaffen, das 2. BRSG (2026) öffnet sie für deutlich mehr Unternehmen und verbessert die Konditionen gezielt für Geringverdiener. Das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz führte den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung (15 %) ein, schuf das Sozialpartnermodell mit der reinen Beitragszusage und ermöglichte Opting-out – aber ausschließlich per Tarifvertrag. Das 2. BRSG hebt genau diese Einschränkungen auf.

 

Die wichtigsten Neuerungen: Was ändert sich durch das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz? 

Das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt 4 strukturelle Änderungen: 

 

  1. Es erleichtert den Zugang zur bAV durch Opting-out ohne Tarifbindung
  2. Es erhöht die staatliche Förderung für Geringverdiener
  3. Es vereinfacht den Umgang mit Kleinstanwartschaften beim Ausscheiden von Mitarbeitern
  4. Es ermöglicht einen flexibleren Rentenzugang durch die Kombination von Betriebsrente und gesetzlicher Teilrente

Opting-out – automatische Anmeldung ohne Tarifvertrag

Bisher war ein Opting-out nur auf Basis eines Tarifvertrags zulässig – für die Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland eine faktische Sperre. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II reicht ab 01. Juli 2026 eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aus (§ 21 Abs. 2 BetrAVG). Das öffnet das Modell für tausende Unternehmen ohne Tarifbindung, die bislang außen vor waren.

Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitgeber finanziell in besonderer Weise an den Beiträgen beteiligt. Der Gesetzgeber koppelt die niedrigere bürokratische Hürde bewusst an eine höhere Arbeitgeberbeteiligung.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer die bAV-Verbreitung im Betrieb erhöhen möchte, ohne auf Tarifstrukturen angewiesen zu sein, hat jetzt ein konkretes, rechtssicheres Instrument in der Hand.

Höherer BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG)

Ab 2027 steigt der maximale BAV-Förderbetrag von 288 € auf 360 € pro Jahr, Hinzu kommt, dass die Einkommensgrenze erstmals dynamisiert wird, sodass Beschäftigte nicht mehr automatisch durch Lohnerhöhungen aus der Förderung fallen.

Der Förderbetrag nach § 100 EStG ist ein direkter steuerlicher Anreiz für Arbeitgeber: Wer Geringverdienern eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente zusagt, bekommt einen Teil des Beitrags über die Lohnsteuer erstattet. Das 2. BRSG schraubt diese Förderung spürbar nach oben:

 

 

Bis 2026

Ab 2027

Max. geförderter Arbeitgeberbeitrag

960 €/Jahr

1.200 €/Jahr

Maximaler Förderbetrag

288 €/Jahr

360 €/Jahr

Einkommensgrenze (Brutto/Monat)

unter 2.575 € (fix)

dynamisiert (+ 3 % p. a.)

 

Die bisherige Einkommensgrenze von 2.575 € war starr. Eine Gehaltserhöhung um wenige Euro konnte dazu führen, dass ein Beschäftigter die Förderung verlor, obwohl sich seine wirtschaftliche Situation kaum verändert hatte. Ab 2027 wird die Grenze jährlich um 3 % angehoben und an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gekoppelt. 

Erhöhung der Abfindungsgrenze für Kleinstanwartschaften

Die Grenzen, bis zu denen kleine Betriebsrentenanwartschaften beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ohne dessen Zustimmung abgefunden werden können, steigen um 50 % und gelten auch für bestehende Anwartschaften.

Wer ein Unternehmen verlässt und nur geringe bAV-Ansprüche angesammelt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Einmalabfindung erhalten, statt jahrelang eine Kleinstversorgung zu verwalten. Das erleichtert die Administration auf beiden Seiten erheblich.

Die neuen Grenzwerte (§ 3 BetrAVG):

  • Laufende Leistungen: von 1,0 % auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: von 39,55 € auf 59,33 €/Monat)
  • Kapitalleistungen: von 12/10 auf 18/10 der jährlichen Bezugsgröße (2026: von 4.746 € auf 7.119 €)

Anwartschaften und laufende Leistungen können mit Zustimmung auch oberhalb dieser Grenzen abgefunden werden, sofern sie 2 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: 79,10 €/Monat) bzw. 24/10 der jährlichen Bezugsgröße (2026: 9.492 €) nicht überschreiten. Voraussetzung: Der Abfindungsbetrag muss direkt zur Zahlung von Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verwendet werden.

Die neuen Grenzen gelten nicht nur für künftige Fälle, sondern auch für bereits bestehende Anwartschaften und laufende Betriebsrenten. Arbeitgeber sollten daher ihren bestehenden Bestand prüfen.

Flexibler Rentenzugang – Betriebsrente und Teilrente kombinieren

Beschäftigte können ihre Betriebsrente künftig bereits beziehen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ohne auf den vollständigen Renteneintritt warten zu müssen.

Wer schrittweise aus dem Berufsleben aussteigt – etwa durch einen Wechsel in Teilzeit, kombiniert mit einer Teilrente aus der GRV –, war bisher in einer Zwickmühle: Die Betriebsrente blieb bis zum vollständigen Renteneintritt gesperrt, obwohl das Einkommen bereits gesunken war. Das ändert sich nun mit dem 2. BRSG. 

 

Welche Vorteile hat das BRSG II für Arbeitnehmer?

Für Beschäftigte bringt das BRSG II 3 konkrete Verbesserungen:

  1. Einfacherer Zugang: Durch Opting-out landen mehr Beschäftigte automatisch in der bAV.
  2. Mehr Förderung für Geringverdiener: Geringverdiener profitieren von höheren Förderbeträgen und fallen durch die Dynamisierung der Einkommensgrenze nicht mehr aus der Förderung heraus.
  3. Flexibler Rentenzugang: Die Betriebsrente und gesetzliche Teilrente können künftig parallel bezogen werden. Das macht den Übergang in den Ruhestand deutlich flexibler und individuell planbarer für Arbeitnehmer.

 

Was bedeutet das 2. BRSG konkret für Arbeitgeber?

Das 2. BRSG schafft konkrete Handlungsmöglichkeiten und in einigen Bereichen auch aktiven Handlungsbedarf. Wer jetzt reagiert, kann neue Förderstrukturen nutzen, den Verwaltungsaufwand reduzieren und die bAV sogar als Instrument für Mitarbeiterbindung und Employer Branding einsetzen. 

Schließlich ist die betriebliche Altersvorsorge längst kein reines Compliance-Thema mehr. Gerade in einem angespannten Arbeitsmarkt ist sie ein handfestes Argument: Wer als Arbeitgeber eine attraktive bAV anbietet, positioniert sich gegenüber Fachkräften klar besser als Wettbewerber, die das nicht tun – und das ohne großen Mehraufwand.

Arbeitgeber haben vier konkrete Prüfpunkte:

  1. Opting-Out einführen?

Das Opting-out-Modell ist der direkteste Weg, die bAV im Unternehmen strukturell zu verbreiten. Unternehmen müssen sich jetzt fragen: Ist eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung im Betrieb möglich? Wie hoch wäre die Arbeitgeberbeteiligung? 

  1. Geringverdiener-Förderung aktiv nutzen

Welche Mitarbeiter liegen unter der (ab 2027 dynamisierten) Einkommensgrenze? Die Kombination aus höherem Förderbetrag und stabiler Einkommensgrenze macht die arbeitgeberfinanzierte bAV für diese Gruppe deutlich attraktiver und steuerlich effizienter als bisher.

  1. Kleinstanwartschaften im Bestand prüfen

Gibt es ausgeschiedene Mitarbeiter mit Anwartschaften, die nun unter die neuen Abfindungsgrenzen fallen? Die rückwirkende Geltung der neuen Grenzwerte eröffnet in vielen Unternehmen direktes Vereinfachungspotenzial.

  1. Verwaltung digital absichern – mit become.1

Das 2. BRSG bietet neue Spielräume, aber auch neue Komplexität. Mit become.1 bilden Arbeitgeber die gesamte betriebliche Altersvorsorge digital, rechtssicher und vollständig DATEV-integriert ab – von der Einrichtung über die laufende Verwaltung bis hin zur korrekten Abrechnung.

Jetzt informieren und bAV ganz einfach über become.1 anbieten.

Fazit

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die konsequente Weiterentwicklung des ersten BRSG von 2018 und schließt dabei gezielt die Lücken, die in der Praxis sichtbar geworden sind. Opting-out ohne Tarifbindung, dynamisierte Fördergrenzen und vereinfachte Abfindungsregeln machen die betriebliche Altersversorgung zugänglicher und administrativ planbarer.

Für Arbeitgeber gilt: Die Änderungen sind keine optionale Kenntnis, sondern relevanter Handlungsrahmen – gerade weil bAV zunehmend zum Wettbewerbsfaktor auf dem Arbeitsmarkt wird.

INHALTSVERZEICHNIS

FAQ

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge?

Der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge umfasst mindestens 15 % des umgewandelten Betrags bei Entgeltumwandlung. Für Geringverdiener kommt ab 2027 der erhöhte Förderbetrag nach § 100 EStG hinzu: Der Staat erstattet dem Arbeitgeber 30 % des geleisteten Beitrags – maximal 360 € pro Jahr –, wenn der Mitarbeiter unter der dynamisierten Einkommensgrenze liegt.

Warum ist eine Betriebsrente wichtig?

Die gesetzliche Rente allein reicht für die meisten Beschäftigten nicht aus, um den Lebensstandard im Ruhestand zu halten – besonders in Zeiten des demografischen Wandels. Die Betriebsrente ist als zweite Säule der Altersvorsorge dafür konzipiert, genau diese Lücke zu schließen.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsrente und betrieblicher Altersvorsorge?

Die betriebliche Altersvorsorge umfasst alle Wege, auf denen über den Arbeitgeber für das Alter vorgesorgt wird: arbeitgeberfinanzierte Beiträge, Entgeltumwandlung, verschiedene Durchführungswege wie Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. 

Die Betriebsrente bezeichnet die tatsächliche Auszahlung aus diesen Vereinbarungen – als monatliche Rente oder Kapitalleistung. Im Alltag und in der Gesetzgebung (z. B. im Betriebsrentengesetz) werden beide Begriffe oft synonym verwendet.

Was zeichnet das Sozialpartnermodell aus?

Das Sozialpartnermodell ist ein tarifvertraglich organisiertes Betriebsrentensystem, das Arbeitgebern einen entscheidenden Vorteil bietet: Sie haften nur für ihre Beitragszahlung – nicht für eine bestimmte Rentenhöhe. Das reduziert das finanzielle Risiko erheblich. 

 

Neu durch das 2. BRSG: Auch nicht tarifgebundene Unternehmen können sich an bestehenden Sozialpartnermodellen beteiligen, sofern sich diese entsprechend öffnen. Für viele KMU ist das der einfachste Weg zu einer professionellen, sicheren Betriebsrente – ohne eigenen Tarifvertrag.

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