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Steuerfreie Gutscheine als clevere Zusatzleistung – so profitieren Unternehmen und Mitarbeiter
Arbeitgeber können bis zu 50 Euro pro Monat als steuerfreie Sachzuwendung in Form von Gutscheinen gewähren. Dabei können Arbeitnehmer aus verschiedensten Akzeptanzstellen wie Supermärkte, Elektrofachhandel oder sogar Möbelhäuser wählen.
Es gibt verschiedene Arten von Gutscheinen, die als steuerfreie Sachbezüge anerkannt werden, darunter solche für begrenzte Akzeptanznetzwerke oder spezielle Produktkategorien. Universalgutscheine, die an unbegrenzten Akzeptanzstellen einlösbar sind, gelten nicht als steuerfrei.
Steuerfreie Gutscheine zeigen Wertschätzung, stärken die Mitarbeiterbindung und sorgen für mehr Motivation. Sie haben keinen Einfluss auf Sozialleistungen und bieten maximale Flexibilität bei der Nutzung. Eine einfache Win-win-Lösung für Unternehmen und Angestellte.
Gutscheine für Mitarbeiter sind steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber und eine einfache Möglichkeit, Angestellten monatlich bis zu 50 Euro bzw. jährlich bis zu 600 Euro zusätzlich zum Gehalt zu gewähren – ohne Steuer- und Sozialabgaben. Sie zählen als Sachbezüge und bieten für Unternehmen und Arbeitnehmer steuerliche Vorteile.
Die steuerliche Behandlung von Gutscheinen als Sachzuwendung ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Laut § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG können Unternehmen ihrer Belegschaft monatlich Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen oder Geldkarten bis zu einer Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro gewähren, ohne dass darauf Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben anfallen.
Denn dank der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) bleibt die Steuerfreiheit auch in der Sozialversicherung bestehen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV). Die Freigrenze basiert außerdem auf den Vorgaben zum Sachbezug, die im BMF-Schreiben und in § 8 Abs. 1 EStG festgelegt sind.
Damit die Gutscheine für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, müssen sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Seit 2020 gibt es klare Abgrenzungen zwischen steuerfreien Sachbezügen und steuerpflichtigen Geldleistungen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten als Geldleistung unter anderem:
Ausnahme: Gutscheine ausschließlich für Waren und Dienstleistungen
Damit der Gutschein vom Arbeitgeber als steuerfreier Sachbezug anerkannt wird, muss er bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Der 50-Euro-Sachbezug ist eine der beliebtesten steuerfreien Zusatzleistungen. Arbeitgeber können damit ihren Angestellten monatlich bis zu 50 € in Form von Gutscheinen oder Geldkarten steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen.
Der Mitarbeitergutschein darf nicht als Gehaltsumwandlung gewährt werden. Er muss eine zusätzliche Leistung des Unternehmens sein. Das bedeutet konkret:
Die gesetzliche Definition gilt für alle Sachbezüge rückwirkend bis zum 1. Januar 2020.
Damit die steuerfreie Behandlung gewährleistet bleibt, müssen Arbeitgeber die Gutscheinausgabe genau dokumentieren. Die Belege sollten Folgendes enthalten:
Der Gutschein gilt nur für Waren oder Dienstleistungen. Dabei unterscheidet man zwischen 3 verschiedenen Gutscheinarten:
Universalgutscheine, die in unbegrenzten Akzeptanzstellen eingelöst werden können (z. B. Amazon-Gutscheine), gelten nicht als steuerfreier Sachbezug, sondern als Geldleistung und unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Unternehmen können steuerfreie Incentives am einfachsten über die Sachzuwendungsfreigrenze gestalten. Die 50-Euro-Grenze ist eine absolute Freigrenze und ist strikt einzuhalten. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass alle Sachleistungen pro Monat zusammengerechnet werden. Eine Überschreitung des Betrags führt zur vollständigen Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Nicht alle Mitarbeitergutscheine fallen unter die steuerfreien Sachbezüge. Zulässig sind unter anderem Gutscheine vom Arbeitgeber für:
Nicht alle Gutscheine sind steuerfrei, vor allem dann nicht, wenn sie die oben genannten Kriterien des ZAG nicht erfüllen. Darunter zählen Amazon, Zalando oder Edeka, da sie entweder nicht auf eine begrenzte Anzahl von Akzeptanzstellen beschränkt sind oder eine zu breite Produktpalette abdecken.
Neben der monatlichen 50-Euro-Freigrenze gibt es eine zusätzliche Regelung für anlassbezogene Zuwendungen:
Zusätzlich zu den Mitarbeitergutscheinen als Sachzuwendung können Arbeitgeber Mitarbeitergeschenke als Aufmerksamkeit für besondere Anlässe wie Geburtstag oder Hochzeit einmalig bis zu 60 Euro steuerfrei vergeben (R 19.6 LStR). Wichtig: Weihnachten und Ostern gelten nicht als besondere Anlässe!
Geschenke mit einem Wert von bis zu 10 Euro fallen unter die sogenannten Streuartikel. Dazu gehören Stifte, Notizblöcke oder kleine Snacks mit Firmenlogo. Da sie keinen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil für den Empfänger darstellen, gelten sie nicht als geldwerter Vorteil und müssen nicht versteuert werden.
Gutscheine für Mitarbeiter sind für beide Seiten – also sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer – vorteilhaft.
Im Gegensatz zu einer klassischen Gehaltserhöhung, die mit Abzügen wie Lohnnebenkosten und Steuern verbunden ist, kommt der volle Betrag direkt beim Arbeitnehmer an. Das bedeutet: mehr Netto für Arbeitnehmer und weniger Ausgaben für Arbeitgeber.
Ein steuerfreier Gutschein vom Arbeitgeber ist eine schöne Aufmerksamkeit und auch ein Zeichen der Wertschätzung. Arbeitnehmer, die sich anerkannt fühlen, sind motivierter und zufriedener – und das wirkt sich positiv auf das gesamte Unternehmen aus.
Wenn Mitarbeiter sich wertgeschätzt fühlen, bleiben sie dem Unternehmen länger treu. Steuerfreie Gutscheine sind eine einfache Möglichkeit, diese Bindung zu stärken und die Fluktuation zu senken. Das bedeutet gleichzeitig weniger Aufwand und Kosten für die Suche und Einarbeitung neuer Kollegen – ein Vorteil für alle.
Die Arbeitnehmer können flexibel wählen, wofür sie ihren Gutschein einlösen. Damit wird die Zusatzleistung eine individuelle Wertschätzung ohne Einheitslösung.
Da steuerfreie Gutscheine nicht als Gehalt, sondern als Sachzuwendung gelten, werden sie bei der Berechnung von einkommensabhängigen Sozialleistungen (z. B. Wohngeld oder Kinderzuschlag) nicht berücksichtigt. Die Angestellten profitieren also von einer echten Zusatzleistung, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen.
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Steuerfreie Aufmerksamkeiten dürfen beliebig oft gewährt werden, solange sie anlassbezogen sind und der Wert pro Anlass 60 Euro nicht übersteigt.
Ja, steuerfreie Aufmerksamkeiten sind unabhängig von anderen Benefits wie Sachbezügen oder Essenszuschüssen und können zusätzlich gewährt werden.
Damit ein Geschenk steuerfrei bleibt, gelten folgende Grenzen:
Wichtig: Die 60-Euro-Grenze gilt nur für persönliche oder berufliche Ereignisse, während der monatliche Sachbezug unabhängig davon genutzt werden kann.
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