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Mehr Netto für Arbeitnehmer, weniger Kosten für Arbeitgeber – dank steuerfreier Sachbezüge
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge gewähren. Beliebte Benefits sind 2026 der 50-Euro-Gutschein, Essenszuschüsse und das Mobilitätsbudget.
Die Sachbezüge sind steuer- und sozialabgabenfrei, solange sie die Freigrenze nicht überschreiten. Zudem müssen sie zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden, ohne dass eine Gehaltsumwandlung oder Bargeldauszahlung erfolgt.
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungs-entgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird. Die neuen Werte treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, nachdem der Bundesrat der Verordnung am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat.
Steuerfreie Sachbezüge sind eine kosteneffiziente Alternative zu Gehaltserhöhungen, da keine Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber anfallen und der Arbeitnehmer mehr Netto ausgezahlt bekommt.
Ein Sachbezug ist eine Zusatzleistung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, die nicht in Form von Geld ausgezahlt wird, sondern in geldwerten Vorteilen wie Wunschgutscheinen, Sachgeschenken oder anderen Dienstleistungen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein und sind in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG geregelt.
Hier sind die beliebtesten Beispiele für Sachbezüge mit den aktuellen Werten für das Jahr 2026.
Auch 2026 gilt weiterhin: Der 50-Euro-Sachbezug ist eine der beliebtesten steuerfreien Zusatzleistungen. Arbeitgeber können damit ihren Angestellten monatlich bis zu 50 € in Form von Gutscheinen oder Geldkarten steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen.
Damit Gutscheine als Sachbezug anerkannt werden, müssen sie ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen dienen und die spezifischen Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen:
Arbeitgeber dürfen, basierend auf § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG, bis zu 110 € pro Person und Veranstaltung steuerfrei gewähren. Das gilt für maximal 2 Feiern pro Jahr, z. B. Weihnachtsfeier und Sommerfest.
Arbeitgeber dürfen, basierend auf § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG, bis zu 110 € pro Person und Veranstaltung steuerfrei gewähren. Das gilt für maximal 2 Feiern pro Jahr, z. B. Weihnachtsfeier und Sommerfest.
Zuschüsse für die Erholung der Belegschaft unterliegen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EStG einer 25 % Pauschalversteuerung. Der Erholungszweck steht hier im Vordergrund, der Begriff hat aber Raum für persönliche Interpretation. Die Erholungsbeihilfe kann daher sowohl für einen Zoobesuch mit den Kindern als auch für ein Wellnesswochenende mit dem Ehemann genutzt werden. Dabei gelten folgende Höchstbeträge:
Firmen können die Verpflegung ihrer Mitarbeiter mit Essenszuschüssen unterstützen – unabhängig davon, ob sie im Büro oder im Homeoffice arbeiten. Ab 2026 steigt der steuerlich begünstigte Sachbezugswert auf 7,67 € pro Arbeitstag (ausgehend von 7,50 € für 2025), aufgeteilt in:
Das sind 345 € pro Monat (ausgehend von 333 € pro Monat 2025).
Der 50-Euro-Sachbezug ist eine der beliebtesten steuerfreien Zusatzleistungen. Arbeitgeber können damit ihren Angestellten monatlich bis zu 50 € in Form von Gutscheinen oder Geldkarten steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen.
Unternehmen dürfen zu persönlichen Anlässen nach R 19.6 Abs. 1 LStR Zuwendungen wie Blumen, Wein oder Pralinen bis zu 60 € pro Anlass steuerfrei gewähren. Dazu zählen unter anderem:
Arbeitgeber können Sachgeschenke und den 50-Euro-Gutschein parallel vergeben. Zum Beispiel: 50 € Gutschein pro Monat + 60 € Geburtstagsgeschenk – beide sind steuerfrei!
Unternehmen können gemäß § 3 Nr. 34 EStG und §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zu 600 € jährlich für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung übernehmen, darunter fallen Präventionskurse oder Kurse zur Stressbewältigung.
Arbeitgeber können einen Zuschuss für Internetkosten mit 25 % Pauschalversteuerung gewähren. Die rechtliche Grundlage basiert auf § 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 EStG.
Das Mobilitätsbudget ist eine Möglichkeit für Unternehmen, ihre Angestellten finanziell zu entlasten. Ob öffentlicher Nahverkehr, Fahrrad oder Auto, hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, um den Arbeitsweg kostengünstiger zu gestalten.
Nach § 3 Nr. 33 EStG ist es möglich, die Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder ihrer Belegschaft komplett steuer- und sozialversicherungsfrei zu übernehmen – ohne Höchstgrenze.
Damit die Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, sind für die Lohnbuchhaltung 5 wichtige Punkte vom Arbeitgeber zu berücksichtigen:
Grundsätzlich gehören Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, es sei denn, sie bleiben innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen oder unterliegen speziellen Steuervergünstigungen. Entscheidend ist, dass sie nicht in Bargeld ausgezahlt werden. Werden die Kriterien nicht erfüllt, wird der Sachbezug als Geldleistung eingestuft und unterliegt der regulären Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
Unternehmen müssen bei der Gewährung von Sachbezügen genau auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben achten und diese korrekt dokumentieren, denn es gilt eine Pflicht zur Ausweisung auf der Lohnabrechnung.
Erforderliche Angaben:
Eine lückenlose und korrekte Dokumentation schützt dich als Arbeitgeber vor steuerlichen Nachteilen und erleichtert Nachweise bei Prüfungen durch das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger. Eine digitale Lösung für die Verwaltung von Mitarbeiter-Benefits – wie die Plattform von become.1 – kann dir den Prozess erheblich erleichtern.
Arbeitnehmer und -geber profitieren von den steuerfreien Sachbezügen.
Steuerfreie Sachbezüge erhöhen die Kaufkraft im Gegensatz zu einer klassischen Gehaltserhöhung, da keine Steuern oder Sozialabgaben anfallen
Ob Gutscheine, Mobilitätszuschüsse oder Verpflegung, Sachbezüge lassen sich individuell an die persönlichen Bedürfnisse aller Mitarbeiter anpassen.
Sachleistungen wie ein monatlicher 50-Euro-Gutschein oder ein steuerfreier Essenszuschuss zeigen Anerkennung und steigern die Motivation im Job.
Zuschüsse für Kinderbetreuung, Erholungsbeihilfe oder Gesundheitsförderung erleichtern den Alltag und fördern das Wohlbefinden.
Unternehmen sparen Geld, insbesondere im Vergleich zu regulären Gehaltserhöhungen, da keine Lohnnebenkosten anfallen.
Mit digitalen Lösungen für Mitarbeiter-Benefits wie die Plattform von become.1 lassen sich steuerfreie Sachbezüge einfach verwalten und direkt in die Lohnabrechnung integrieren.
Attraktive Zusatzleistungen stärken die Motivation und helfen, qualifizierte Talente langfristig an das Unternehmen zu binden.
Unternehmen positionieren sich als attraktive Arbeitgeber und können leichter Talente gewinnen.
Der Sachbezug zahlt sich beim Arbeitgeber und -nehmer aus, insbesondere im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung. Sehen wir uns das anhand eines Beispiels an und gehen von folgender Ausgangslage aus:
Von einer Gehaltserhöhung um 600 € brutto bleiben dem Arbeitnehmer nur 324 € netto. Für den Arbeitgeber sieht es ebenfalls ungünstig aus. Lohnnebenkosten von ca. 22 % erhöhen die Gesamtkosten um 132 €, sodass der Arbeitgeber insgesamt 732 € zahlen muss.
Der Arbeitgeber zahlt deutlich mehr, während der Arbeitnehmer nur einen Teil der Erhöhung netto erhält.
Bei einem steuerfreien 50-Euro-Sachbezug jeden Monat erhält der Arbeitnehmer stattdessen 600 € netto pro Jahr – ohne Abzüge. Gleichzeitig spart der Arbeitgeber, da keine zusätzlichen Lohnnebenkosten anfallen, und zahlt daher nur 600 € statt 732 €.
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Steuerfreie Sachbezüge können Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziell entlasten, doch bei der Umsetzung gibt es viele steuerliche Vorgaben zu beachten – von Freigrenzen über Pauschalversteuerung bis hin zu den strengen Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Mach es dir leicht mit der Plattform für Mitarbeiter-Benefits von become.1. Mit uns verwaltest du steuerfreie Sachbezüge rechtssicher, digital und ganz ohne komplizierte Bürokratie!
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Die Beträge werden regelmäßig auf Grundlage der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue amtliche Sachbezugswerte, Grundlage ist der Entwurf der 16. Verordnung zur Änderung der SvEV. Von der Änderung sind hauptsächlich der Essenszuschuss und die Unterkunft betroffen. Es gelten folgende Werte für 2026:
Der Unterschied zwischen Sachbezug und geldwertem Vorteil liegt in ihrer steuerlichen Behandlung:
Kurz gesagt: Jeder Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, aber nicht jeder geldwerte Vorteil ist ein steuerfreier Sachbezug.
Die 50-Euro-Freigrenze ist eine steuerliche Regelung, mit der ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Sachbezüge von bis zu 50 € pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren darf.
Damit ein Sachbezug unter den 50-Euro-Freibetrag fällt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Von Sachbezügen profitieren alle Arbeitnehmergruppen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsmodell. Dazu gehören:
Der Unterschied zwischen Barlohn und Sachbezug liegt in der Art der Vergütung:
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