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Was ist die Entlastungsprämie? | Steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 1.000 € vom Arbeitgeber |
Wer zahlt? | Arbeitgeber |
Pflicht? | Nein, freiwillig |
Wer bekommt sie? | Alle Beschäftigten, sofern ihr Arbeitgeber sich dafür entscheidet |
Bis wann? | Auszahlbar bis 30. Juni 2027 |
Stand der Gesetzgebung | Bundestag: 24.04.2026 beschlossen Bundesrat: Abstimmung am 08.05.2026 |
Die Entlastungsprämie 2026 ist eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung gemäß einem neuen § 3 Nr. 11d EStG von bis zu 1.000 Euro, die du als Arbeitgeber freiwillig an deine Beschäftigten zahlen kannst. Sie ist Teil des Entlastungspakets, mit dem die Bundesregierung auf gestiegene Energie- und Mobilitätskosten infolge des Iran-Kriegs reagiert.
Der Bundestag hat den Krisenbonus am 24. April 2026 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht für den 8. Mai 2026 im beschleunigten Umlaufverfahren auf der Agenda. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, kannst du die Prämie an deine Mitarbeiter auszahlen.
Pro Mitarbeiter sind bis zu 1.000 Euro einmalig vorgesehen – steuer- und sozialabgabenfrei, also brutto wie netto. Das gilt unabhängig vom regulären Bruttogehalt: Auch ein Werkstudent mit 520 Euro Verdienst kann den vollen Betrag bekommen, genauso wie eine Führungskraft mit 8.000 Euro Monatsgehalt.
Du musst die 1.000 Euro außerdem nicht in einer Summe auszahlen. Eine gestaffelte Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich, solange die Summe pro Person den Höchstbetrag nicht überschreitet und das Auszahlungsfenster eingehalten wird.
Das Auszahlungsfenster läuft bis zum 30. Juni 2027. Innerhalb dieses Zeitraums entscheidest du als Arbeitgeber, wann die Prämie auf das Gehaltskonto fließt. Sowohl Gewerkschaften als auch Arbeitgeberverbände fordern bereits eine Verlängerung des Zeitraums über 2027 hinaus, damit die Prämie auch in laufenden Tarifverhandlungen mitgedacht werden kann. Eine politische Entscheidung dazu steht aktuell noch aus.
Nein, die Zahlung der Entlastungsprämie ist und bleibt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Beschäftigte können die Prämie weder einklagen noch über den Betriebsrat erzwingen.
Die Realität in vielen Betrieben sieht entsprechend zurückhaltend aus Laut einer Blitzumfrage des Handelsverbands Deutschland (HDE) unter 436 Handelsunternehmen lehnen 83 % die Auszahlung ab – mit der Begründung, die Entlastung sei eine staatliche Aufgabe und nicht die der Arbeitgeber. |
Die Entlastungsprämie kommt nicht allein. Sie ist Teil eines zweigleisigen Pakets der Bundesregierung gegen die gestiegenen Lebenshaltungskosten:
Die Entlastungsprämie steht allen Beschäftigten unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis offen. Konkret heißt das:
Eine Differenzierung nach Hierarchieebene, Funktion oder Umsatzbeitrag ist nicht zulässig, die Prämie soll gestiegene Lebenshaltungskosten abfedern und nicht als Performance-Bonus für einzelne Leistungsträger dienen.
Damit die Prämie wirklich brutto wie netto bei deinen Beschäftigten ankommt, musst du gewisse Voraussetzungen erfüllen: Du zahlst sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, hältst das Auszahlungsfenster bis 30. Juni 2027 ein, berücksichtigst den Gleichbehandlungsgrundsatz und dokumentierst die Zahlung sauber in der Lohnabrechnung.
Die wichtigste Voraussetzung lautet: Die Prämie ist eine echte Zusatzzahlung. Sie darf nicht aus bestehenden Vergütungsbestandteilen umgemünzt werden.
Was nicht geht:
Was geht:
Sobald du dich als Arbeitgeber für die Auszahlung entscheidest, greift sofort der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Differenzierung in der Höhe ist nur dann zulässig, wenn du sie mit einem sachlichen Grund begründen kannst, der zum Zweck der Prämie passt, also zur Abfederung gestiegener Lebenshaltungskosten. Welche sachlichen Gründe in Frage kommen, lässt sich gut anhand von Praxisbeispielen zeigen:
Sachlicher Grund | Beispiel |
|---|---|
Anzahl der Pendeltage ins Büro | 1.000 € für 5 Tage/Woche im Büro |
Länge des Pendelwegs | gestaffelt nach km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte |
Vollzeit/Teilzeit | anteilig nach Beschäftigungsumfang |
Dienstwagen mit AG-getragenen Spritkosten | reduzierte Prämie, weil Mobilitätskosten bereits gedeckt sind |
Schicht- oder Wechselmodelle | höhere Prämie für Beschäftigte mit hohen Pendel-Anteilen |
Nicht zulässig sind Differenzierungen nach Hierarchieebene, Funktion, Umsatzbeitrag oder individueller Performance – die Prämie ist keine Leistungsbelohnung.
Wichtig zu wissen: Die Entlastungsprämie fällt unter das Entgelttransparenzgesetz und kann damit Teil der Vergleichsbasis im Auskunftsanspruch werden. Differenzierungen sollten deshalb nicht nur einen sachlichen Grund haben, sondern auch geschlechterneutral wirken. |
Damit das Finanzamt die Prämie auch im Nachhinein als steuerfrei anerkennt, muss sie in der Lohnabrechnung klar als solche erkennbar sein. Konkrete Anwendungshinweise des BMF stehen noch aus – die folgenden Punkte orientieren sich an den Vorgaben zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG, die als Blaupause dient:
Wenn du die einmalige Entlastungsprämie wirtschaftlich nicht stemmen kannst oder wenn du langfristig mehr willst als ein einmaliges Krisensignal, lohnt sich der Blick auf dauerhafte Mitarbeiter-Benefits. Sie wirken Monat für Monat im Geldbeutel deiner Beschäftigten, sind planbar in der monatlichen Kostenstruktur und bauen die Mitarbeiterbindung strukturell auf, statt sie einmalig zu kaufen.
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Der wirkungsvollste Weg: Beides kombinieren. Die einmalige Prämie sendet das schnelle Signal in der akuten Krise, dauerhafte Benefits bauen die strukturelle Bindung danach auf.
Eine Beispielrechnung pro Mitarbeiter im ersten Jahr:
Die Botschaft an deine Beschäftigten ist eindeutig: Du reagierst auf die aktuelle Krise und du bleibst nach der Krise bei der gleichen Linie. Genau das unterscheidet die kurzfristige Symbolpolitik von echter Mitarbeiterbindung.
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In den Medien taucht für die Entlastungsprämie häufig der Begriff Krisenbonus in Höhe von 1.000 Euro auf. Gemeint ist dieselbe Maßnahme.
Ja, das Gesetz wird auf Ebene aller Arbeitnehmer geschaffen. Bund, Länder und Kommunen dürfen ihren Beschäftigten die Entlastungsprämie ebenso auszahlen wie private Arbeitgeber. In der Praxis ist die Umsetzung allerdings uneinheitlich: Der Deutsche Landkreistag warnt vor einer Belastung von rund 2,6 Milliarden Euro für Landkreise, Städte und Gemeinden 2026 und fordert eine vollständige Kompensation durch den Bund. Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, sollte den Stand der eigenen Tarifverhandlungen im Blick behalten.
Die Entlastungsprämie und die Inflationsausgleichsprämie folgen derselben Logik – steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung in einer Krise – unterscheiden sich aber in Höhe, Zeitraum und Auslöser:
Merkmal | Inflationsausgleichsprämie 2022–2024 | Entlastungsprämie 2026 |
|---|---|---|
Höchstbetrag | 3.000 € | 1.000 € |
Zeitraum | 26.10.2022 – 31.12.2024 | bis 30.06.2027 |
Auslöser | Inflation/Energiekrise | Energiekosten/Iran-Krieg |
Pflicht | freiwillig | freiwillig |
Steuer- und Abgabenfreiheit | ja | ja |
Hat dein Unternehmen einen Betriebsrat, ist die Mitbestimmung zweigeteilt: Die Grundsatzentscheidung liegt allein bei dir, die konkrete Ausgestaltung ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Du entscheidest allein (mitbestimmungsfrei):
Mit dem Betriebsrat abstimmen (mitbestimmungspflichtig):
In der Praxis empfiehlt sich eine freiwillige Betriebsvereinbarung, in der alles schriftlich festgehalten wird.
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