Die Entlastungsprämie 2026

1.000 € steuerfrei: Alles zur neuen Entlastungsprämie 2026. Erfahre, wie du den staatlichen Spielraum rechtssicher nutzt und warum eine monatliche Auszahlung über digitale Benefits oft nachhaltiger wirkt als ein Einmalbonus.
Junge Frau schaut lächelnd auf ihr Handy und hält Kreditkarte in der Hand. Überschrift mit Entlastungsprämie.

Entlastungsprämie: Das Wichtigste in Kürze

Was ist die Entlastungsprämie?

Steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 1.000 € vom Arbeitgeber

Wer zahlt?

Arbeitgeber

Pflicht?

Nein, freiwillig

Wer bekommt sie?

Alle Beschäftigten, sofern ihr Arbeitgeber sich dafür entscheidet

Bis wann?

Auszahlbar bis 30. Juni 2027

Stand der Gesetzgebung

Bundestag: 24.04.2026 beschlossen

Bundesrat: Abstimmung am 08.05.2026

Was ist die Entlastungsprämie 2026?

Die Entlastungsprämie 2026 ist eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung gemäß einem neuen § 3 Nr. 11d EStG von bis zu 1.000 Euro, die du als Arbeitgeber freiwillig an deine Beschäftigten zahlen kannst. Sie ist Teil des Entlastungspakets, mit dem die Bundesregierung auf gestiegene Energie- und Mobilitätskosten infolge des Iran-Kriegs reagiert.

 

Der Bundestag hat den Krisenbonus am 24. April 2026 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht für den 8. Mai 2026 im beschleunigten Umlaufverfahren auf der Agenda. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, kannst du die Prämie an deine Mitarbeiter auszahlen.

Wie hoch ist die Entlastungsprämie?

Pro Mitarbeiter sind bis zu 1.000 Euro einmalig vorgesehen – steuer- und sozialabgabenfrei, also brutto wie netto. Das gilt unabhängig vom regulären Bruttogehalt: Auch ein Werkstudent mit 520 Euro Verdienst kann den vollen Betrag bekommen, genauso wie eine Führungskraft mit 8.000 Euro Monatsgehalt.

 

Du musst die 1.000 Euro außerdem nicht in einer Summe auszahlen. Eine gestaffelte Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich, solange die Summe pro Person den Höchstbetrag nicht überschreitet und das Auszahlungsfenster eingehalten wird.

Bis wann kann der Arbeitgeber sie auszahlen?

Das Auszahlungsfenster läuft bis zum 30. Juni 2027. Innerhalb dieses Zeitraums entscheidest du als Arbeitgeber, wann die Prämie auf das Gehaltskonto fließt. Sowohl Gewerkschaften als auch Arbeitgeberverbände fordern bereits eine Verlängerung des Zeitraums über 2027 hinaus, damit die Prämie auch in laufenden Tarifverhandlungen mitgedacht werden kann. Eine politische Entscheidung dazu steht aktuell noch aus.

Müssen Arbeitgeber die Entlastungsprämie zahlen?

Nein, die Zahlung der Entlastungsprämie ist und bleibt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Beschäftigte können die Prämie weder einklagen noch über den Betriebsrat erzwingen.

Die Realität in vielen Betrieben sieht entsprechend zurückhaltend aus

Laut einer Blitzumfrage des Handelsverbands Deutschland (HDE) unter 436 Handelsunternehmen lehnen 83 % die Auszahlung ab – mit der Begründung, die Entlastung sei eine staatliche Aufgabe und nicht die der Arbeitgeber. 

Entlastungsprämie und Tankrabatt: das Entlastungspaket 2026

Die Entlastungsprämie kommt nicht allein. Sie ist Teil eines zweigleisigen Pakets der Bundesregierung gegen die gestiegenen Lebenshaltungskosten:

  • Entlastungsprämie: Bis zu 1.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber.
  • Tankrabatt: Zeitweise Senkung der Mineralölsteuer um 17 Cent pro Liter Kraftstoff – wirkt direkt an der Zapfsäule für alle Verbraucher.

Wer bekommt die 1.000-Euro-Entlastungsprämie?

Die Entlastungsprämie steht allen Beschäftigten unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis offen. Konkret heißt das:

  • Vollzeitkräfte
  • Teilzeitkräfte
  • Minijobber (geringfügig Beschäftigte)
  • Auszubildende
  • Werkstudierende
  • Befristet Beschäftigte
  • Mitarbeiter in Elternzeit oder Krankheit

Eine Differenzierung nach Hierarchieebene, Funktion oder Umsatzbeitrag ist nicht zulässig, die Prämie soll gestiegene Lebenshaltungskosten abfedern und nicht als Performance-Bonus für einzelne Leistungsträger dienen.

Was sind die Voraussetzungen für die steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie?

Damit die Prämie wirklich brutto wie netto bei deinen Beschäftigten ankommt, musst du gewisse Voraussetzungen erfüllen: Du zahlst sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, hältst das Auszahlungsfenster bis 30. Juni 2027 ein, berücksichtigst den Gleichbehandlungsgrundsatz und dokumentierst die Zahlung sauber in der Lohnabrechnung. 

Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung)

Die wichtigste Voraussetzung lautet: Die Prämie ist eine echte Zusatzzahlung. Sie darf nicht aus bestehenden Vergütungsbestandteilen umgemünzt werden.

Was nicht geht:

  • Tariflich oder arbeitsvertraglich bereits vereinbarte Lohnerhöhungen umetikettieren
  • Weihnachts- oder Urlaubsgeld als Entlastungsprämie ausweisen
  • Bestehende Bonus- oder Provisionsansprüche steuerfrei umdeklarieren
  • Eine ohnehin geplante Sonderzahlung in „Entlastungsprämie“ umbenennen

Was geht:

  • Eine bisher nicht vereinbarte, freiwillige Sonderzahlung obendrauf
  • Eine neue Bonuszusage, die ausdrücklich als Reaktion auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten formuliert ist
  • Eine in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung neu festgelegte Krisenzahlung

Gleichbehandlungsgrundsatz

Sobald du dich als Arbeitgeber für die Auszahlung entscheidest, greift sofort der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Differenzierung in der Höhe ist nur dann zulässig, wenn du sie mit einem sachlichen Grund begründen kannst, der zum Zweck der Prämie passt, also zur Abfederung gestiegener Lebenshaltungskosten. Welche sachlichen Gründe in Frage kommen, lässt sich gut anhand von Praxisbeispielen zeigen:

Sachlicher Grund

Beispiel

Anzahl der Pendeltage ins Büro

1.000 € für 5 Tage/Woche im Büro
600 € für 3 Tage/Woche
400 € für reines Homeoffice

Länge des Pendelwegs

gestaffelt nach km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte

Vollzeit/Teilzeit

anteilig nach Beschäftigungsumfang

Dienstwagen mit AG-getragenen Spritkosten

reduzierte Prämie, weil Mobilitätskosten bereits gedeckt sind

Schicht- oder Wechselmodelle

höhere Prämie für Beschäftigte mit hohen Pendel-Anteilen

Nicht zulässig sind Differenzierungen nach Hierarchieebene, Funktion, Umsatzbeitrag oder individueller Performance – die Prämie ist keine Leistungsbelohnung.

Wichtig zu wissen: Die Entlastungsprämie fällt unter das Entgelttransparenzgesetz und kann damit Teil der Vergleichsbasis im Auskunftsanspruch werden. Differenzierungen sollten deshalb nicht nur einen sachlichen Grund haben, sondern auch geschlechterneutral wirken.

Dokumentationspflicht

Damit das Finanzamt die Prämie auch im Nachhinein als steuerfrei anerkennt, muss sie in der Lohnabrechnung klar als solche erkennbar sein. Konkrete Anwendungshinweise des BMF stehen noch aus – die folgenden Punkte orientieren sich an den Vorgaben zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG, die als Blaupause dient:

  • Aufzeichnung im Lohnkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) – damit die Prämie in der Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar ist
  • Eindeutige Bezeichnung als „steuerfreie Entlastungsprämie“ auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger, damit ist der Krisenbezug dokumentiert
  • Eigene Lohnart in deinem Lohnabrechnungssystem (DATEV, Personio, SAGE etc.) anlegen – nicht zwingend, aber gängige Praxis und im Prüfungsfall die sauberste Lösung
  • Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Kennzeichnung als steuer- und beitragsfrei korrekt setzen
  • Dokumentation entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen archivieren

 

Alternativen für die Entlastungsprämie

Wenn du die einmalige Entlastungsprämie wirtschaftlich nicht stemmen kannst oder wenn du langfristig mehr willst als ein einmaliges Krisensignal, lohnt sich der Blick auf dauerhafte Mitarbeiter-Benefits. Sie wirken Monat für Monat im Geldbeutel deiner Beschäftigten, sind planbar in der monatlichen Kostenstruktur und bauen die Mitarbeiterbindung strukturell auf, statt sie einmalig zu kaufen.

Mitarbeiter-Benefits

Die Sachbezugskarte ist nur einer von mehreren steuerbegünstigten Bausteinen. Über die Pakete von become.1 kombinierst du je nach Belegschaft mehrere Benefits in einer Lösung:

  • Sachbezugskarte: Die Sachbezugskarte ist der direkteste Hebel: 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat – steuer- und sozialabgabenfrei, zusätzlich zum Gehalt.
  • Mobilitätsbudget: Deutschlandticket, Jobticket oder Tankkarte – adressiert genau die Energie- und Pendelkosten, auf die das Entlastungspaket 2026 reagiert.
  • Essenszuschuss: Steuerbegünstigter Verpflegungszuschuss bis zu den jährlichen Sachbezugswerten – ideal bei den aktuell steigenden Lebensmittelpreisen
  • Firmenfitness, KiTa-Zuschuss, Gesundheitsbonus u. v. m. – bei become.1 gibt es viele weitere Bausteine je nach Bedarf.

Entlastungsprämie und Benefits kombinieren

Der wirkungsvollste Weg: Beides kombinieren. Die einmalige Prämie sendet das schnelle Signal in der akuten Krise, dauerhafte Benefits bauen die strukturelle Bindung danach auf.

Eine Beispielrechnung pro Mitarbeiter im ersten Jahr:

  • Entlastungsprämie einmalig: 1.000 €
  • Sachbezugskarte 50 €/Monat × 12: 600 €
  • Gesamte Netto-Wirkung im ersten Jahr: 1.600 €

Die Botschaft an deine Beschäftigten ist eindeutig: Du reagierst auf die aktuelle Krise und du bleibst nach der Krise bei der gleichen Linie. Genau das unterscheidet die kurzfristige Symbolpolitik von echter Mitarbeiterbindung.

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INHALTSVERZEICHNIS

FAQ

Was ist der Krisenbonus 2026?

In den Medien taucht für die Entlastungsprämie häufig der Begriff Krisenbonus in Höhe von 1.000 Euro auf. Gemeint ist dieselbe Maßnahme.

Können Beschäftigte im öffentlichen Dienst die Prämie erhalten?

Ja, das Gesetz wird auf Ebene aller Arbeitnehmer geschaffen. Bund, Länder und Kommunen dürfen ihren Beschäftigten die Entlastungsprämie ebenso auszahlen wie private Arbeitgeber. In der Praxis ist die Umsetzung allerdings uneinheitlich: Der Deutsche Landkreistag warnt vor einer Belastung von rund 2,6 Milliarden Euro für Landkreise, Städte und Gemeinden 2026 und fordert eine vollständige Kompensation durch den Bund. Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, sollte den Stand der eigenen Tarifverhandlungen im Blick behalten.

Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsprämie und Inflationsausgleichsprämie?

Die Entlastungsprämie und die Inflationsausgleichsprämie folgen derselben Logik – steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung in einer Krise – unterscheiden sich aber in Höhe, Zeitraum und Auslöser:

 

Merkmal

Inflationsausgleichsprämie 2022–2024

Entlastungsprämie 2026

Höchstbetrag

3.000 €

1.000 €

Zeitraum

26.10.2022 – 31.12.2024

bis 30.06.2027

Auslöser

Inflation/Energiekrise

Energiekosten/Iran-Krieg

Pflicht

freiwillig

freiwillig

Steuer- und Abgabenfreiheit

ja

ja

 

Muss ich den Betriebsrat einbeziehen?

Hat dein Unternehmen einen Betriebsrat, ist die Mitbestimmung zweigeteilt: Die Grundsatzentscheidung liegt allein bei dir, die konkrete Ausgestaltung ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

 

Du entscheidest allein (mitbestimmungsfrei):

  • Ob überhaupt eine Entlastungsprämie gezahlt wird
  • Wie hoch das Gesamtbudget ist

 

Mit dem Betriebsrat abstimmen (mitbestimmungspflichtig):

  • Verteilungsgrundsätze: Wie wird die Summe verteilt? (gleicher Betrag für alle, anteilig nach Arbeitszeit, gestaffelt nach Pendelweg)
  • Auszahlungsmodalitäten: Einmalzahlung, Ratenzahlung oder monatlich gestaffelt?

 

In der Praxis empfiehlt sich eine freiwillige Betriebsvereinbarung, in der alles schriftlich festgehalten wird.

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