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Entgelttransparenzgesetz: Das Wichtigste in Kürze
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Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) – offiziell „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ – wurde durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) initiiert und trat am 6. Juli 2017 in Deutschland in Kraft. Es ist das erste Gesetz, das strukturell gegen die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern vorgeht, indem es betriebliche Entgeltstrukturen für Beschäftigte zugänglich macht.
Die Gesetzesbegründung ist eindeutig: Nicht offen diskriminierendes Verhalten, sondern mangelnde Transparenz in Gehaltsstrukturen ist eine zentrale Ursache der Gender Pay Gap. Solange Beschäftigte keine Möglichkeit haben zu überprüfen, ob sie schlechter bezahlt werden, bleiben bestehende Diskriminierungsverbote oft wirkungslos. Das Gesetz setzt deshalb am Informationsgefälle an, mit dem erklärten Ziel: Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Wichtig zu wissen:
Der Begriff „Entgelt“ ist im Gesetz weit gefasst. Er umfasst nicht nur das Grundgehalt, sondern sämtliche Vergütungsbestandteile, also auch variable Boni, Zulagen und steuerbegünstigte Mitarbeiter-Benefits. |
Das Entgelttransparenzgesetz ist Teil eines europäischen und verfassungsrechtlichen Rahmens:
Trotz dieser Rechtslage bestand der Gender Pay Gap in Deutschland jahrzehntelang. Die politische Erkenntnis: Bestehende Verbote allein genügen nicht, wenn Beschäftigte keinen Ansatz haben, zu überprüfen, ob sie diskriminiert werden. Das EntgTranspG setzt deshalb auf Transparenz als strukturellen Hebel gegen Entgeltdiskriminierung.
Kennzahl | Wert |
Gender Pay Gap 2025 (unbereinigt) | |
Ø Stundenlohn Frauen | |
Ø Stundenlohn Männer | |
EU-Durchschnitt (unbereinigt) | |
Deutschlands Platz in der EU | |
Rückgang seit Einführung EntgTranspG |
Grundsätzlich gilt das EntgTranspG für alle Arbeitgeber in Deutschland. Die konkreten Pflichten knüpfen jedoch an Schwellenwerte wie die Mitarbeiteranzahl an. Unternehmen mit weniger als 200 Beschäftigten sind aktuell vom formellen Auskunftsanspruch ausgenommen. Der Grundsatz gleichen Entgelts nach AGG und Art. 157 AEUV gilt jedoch für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße.
Das Entgelttransparenzgesetz verpflichtet Arbeitgeber auf drei zentralen Ebenen:
Pflicht | Ab (Beschäftigte) | Rechtsgrundlage |
Auskunftsanspruch | 200 Mitarbeiter | §§ 10–16 EntgTranspG |
Prüfverfahren | 500 Mitarbeiter | §§ 17–20 EntgTranspG |
Berichtspflicht | 500 Mitarbeiter | §§ 21–22 EntgTranspG |
Beschäftigte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 200 Mitarbeitern am Standort haben das individuelle Recht, Auskunft über Entgeltstrukturen zu erhalten. Konkret können sie Folgendes erfragen:
In tarifgebundenen Betrieben übernimmt der Betriebsrat die Auskunftspflicht. In nicht tarifgebundenen Unternehmen ist der Arbeitgeber direkt in der Pflicht.
Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind verpflichtet, ihre Entgeltstrukturen regelmäßig auf Gleichheit zu überprüfen. Das Gesetz lässt dabei Spielraum bei der Wahl des Prüfverfahrens. Es muss jedoch geeignet sein, mögliche Entgeltdiskriminierung aufzudecken. Anerkannte Verfahren sind beispielsweise Logib-D oder eg-check.de.
Ebenfalls ab 500 Beschäftigten: Unternehmen, die lageberichtspflichtig nach HGB sind, müssen alle drei Jahre einen Entgelttransparenzbericht veröffentlichen. Dieser enthält Angaben zu Maßnahmen zur Förderung der Entgeltgleichheit sowie zu deren überprüfbarer Wirksamkeit. Ab 2026 sinkt dieser Schwellenwert auf 100 Mitarbeiter.
Wichtig: Die Schwellenwerte beziehen sich auf den einzelnen Betrieb, nicht auf das Gesamtunternehmen. Ein Konzern mit fünf Tochtergesellschaften à 150 Mitarbeitern kann damit rechtlich unterhalb der Auskunftsschwelle bleiben – obwohl konzernweit 750 Personen beschäftigt sind. Diesen strukturellen Schwachpunkt adressiert die EU-Richtlinie 2026. |
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 ist am 6. Juni 2023 in Kraft getreten und muss von allen EU-Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie geht in zentralen Punkten über das bestehende deutsche EntgTranspG hinaus.
Gleichstellungsministerin Karin Prien hat eine Umsetzung „eins zu eins“ angekündigt. Die Regierungskommission „Bürokratiearme Umsetzung“ legte am 7. November 2025 ihren Abschlussbericht vor – mit dem Ziel eines möglichst schlanken Umsetzungsrahmens.
become.1-Hinweis: Mitarbeiter-Benefits fallen unter das Gesetz! Steuerbegünstigte Mitarbeiter-Benefits zählen grundsätzlich zum Arbeitsentgelt im Sinne des EntgTranspG und fallen damit unter die Vorgaben des Gesetzes. Wenn du einem männlichen Mitarbeiter ein monatliches Benefit-Budget von 50 € gewährst, einer weiblichen Kollegin in gleichwertiger Position jedoch nicht, musst du diesen Unterschied objektiv und geschlechtsneutral begründen können. Ab 2026 wird dies konsequenter geprüft und sanktioniert. |
Am 23. Oktober 2025 fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Grundsatzurteil, das die Durchsetzbarkeit des Entgelttransparenzgesetzes erheblich stärkt (BAG, Urt. v. 23.10.2025 – 8 AZR 300/24).
Die Kernfrage: Kann sich eine Mitarbeiterin allein auf eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts berufen, um eine Entgeltbenachteiligung zu vermuten, oder braucht es eine statistische Mehrheit?
Das BAG entschied eindeutig zugunsten der klagenden Partei. Es reicht aus, wenn eine Arbeitnehmerin nachweisen kann, dass ein einzelner männlicher Kollege in gleicher oder gleichwertiger Position mehr verdient. Damit dreht sich die Beweislast vollständig um. Der Arbeitgeber muss fortan belegen, dass der Gehaltsunterschied nicht auf dem Geschlecht beruht, sondern sachlich gerechtfertigt ist.
Laut der Mercer Global Pay Transparency Study 2025/26 – einer der weltweit größten Analysen zu Entgelttransparenzpraktiken – haben europaweit nur 9 % der Organisationen ihren Ansatz zur Entgelttransparenz vollständig umgesetzt. In Deutschland gibt zwar gut die Hälfte der Unternehmen an, auf die neuen Anforderungen vorbereitet zu sein, die Umsetzungstiefe bleibt jedoch begrenzt. Die folgende Checkliste hilft, strukturiert vorzugehen:
Das Entgelttransparenzgesetz ist kein neues Thema. Es existiert seit 2017 und wurde von vielen Unternehmen lange als bürokratische Randnotiz behandelt. Das ändert sich jedoch gerade. Das BAG-Urteil vom Oktober 2025 hat die Spielregeln verschärft, die EU-Richtlinie kommt im Juni 2026, plötzlich ist Entgelttransparenz nicht mehr optional. Wer faire Strukturen hat, muss sie nicht fürchten. Wer sie nicht hat, sollte jetzt damit anfangen, sie aufzubauen.
Der Entgeltbegriff ist weit gefasst: Er umfasst neben dem Grundgehalt alle Vergütungsbestandteile – Boni, Zulagen, Sachbezugsbudgets und steuerbegünstigte Mitarbeiter-Benefits. Auch ein monatliches Benefit-Budget von 50 € fällt darunter und muss geschlechtsneutral vergeben werden.
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist das seit 2017 geltende deutsche Bundesgesetz mit Schwellenwerten ab 200 bzw. 500 Mitarbeitern.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 ist eine europäische Vorgabe, die bis Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss und in zentralen Punkten darüber hinausgeht, insbesondere beim Schwellenwert (100 MA) und der Pflicht zur Gehaltsangabe in Stellenanzeigen.
Mit Umsetzung der EU-Richtlinie bis Juni 2026 wird die Gehaltsangabepflicht für Unternehmen ab 100 Mitarbeitern verbindlich, entweder in der Ausschreibung oder spätestens vor dem Vorstellungsgespräch.
Das aktuelle EntgTranspG sieht keine direkten Bußgelder vor. Allerdings können nicht beantwortete Auskunftsanfragen im Klageverfahren zu einer Diskriminierungsvermutung nach § 22 AGG führen. Die EU-Richtlinie 2026 führt explizite Sanktionen ein: Bußgelder, Nachzahlungsansprüche und erleichterte Klagewege.
Ja. Das Gesetz ist geschlechtsneutral formuliert, auch männliche Beschäftigte können einen Auskunftsanspruch geltend machen und sich auf eine Vergleichsperson weiblichen Geschlechts beziehen. In der Praxis betrifft es überwiegend Frauen, da der Gender Pay Gap strukturell zu Lasten von Frauen geht.
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