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Sachbezugswerte 2026: | Gründe für die Anpassung: | Regelung durch SvEV und BMAS: |
Die Sachbezugswerte 2026 gelten seit dem 1. Januar 2026 und sind sowohl für die Steuer als auch für die Sozialversicherung verbindlich. | Grundlage der Anpassung ist die Verbraucherpreisentwicklung im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025. | Festgelegt werden die Werte durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung, erlassen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. |
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten oder Unterkünfte bereitstellen, müssen diese Leistungen mit den amtlichen Sachbezugswerten bewerten. Für 2026 hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zugestimmt – damit stehen die neuen Sachbezugswerte fest:
Kategorie | Monatswert 2026 | Monatswert 2025 | Veränderung |
Unterkunft (freie Unterkunft) | 285 € | 282 € | +3 € |
Verpflegung (gesamt) | 345 € | 333 € | +12 € |
Frühstück | 71 € | 69 € | +2 € |
Mittag- oder Abendessen | 137 € | 132 € | +5 € |
Der Monatswert für Verpflegung beträgt ab dem 1. Januar 2026 insgesamt 345 Euro. Damit ist er gegenüber dem Vorjahr (333 Euro) um 12 Euro gestiegen.
Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten gelten 2026 folgende Einzelwerte pro Tag:
Der monatliche Sachbezugswert für eine freie Unterkunft beträgt 285 Euro ab dem 1. Januar 2026, was einem kalendertäglichen Wert von 9,50 Euro entspricht.
Sachbezugswerte pro Monat für die freie Unterkunft 2026 im Detail:
Art der Unterbringung | Unterkunft allgemein | Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft |
belegt mit 1 Beschäftigten | 285,00 € | 242,25 € |
belegt mit 2 Beschäftigten | 171,00 € | 128,25 € |
belegt mit 3 Beschäftigten | 142,50 € | 99,75 € |
belegt mit mehr als 3 Beschäftigten | 114,00 € | 71,25 € |
Die Sachbezugswerte werden nicht willkürlich bestimmt, sondern folgen einem klar geregelten Verfahren. Zwei zentrale Bausteine spielen dabei zusammen:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) orientiert sich bei der jährlichen Festlegung der Sachbezugswerte am Verbraucherpreisindex. Dieser bildet die tatsächliche Preisentwicklung für Nahrungsmittel, Getränke und Wohnkosten ab. Für die Sachbezugswerte 2026 galt die Verbraucherpreisentwicklung im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025.
Die konkreten Werte werden in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgeschrieben. Das BMAS erlässt die entsprechende Änderungsverordnung, die anschließend vom Bundesrat gebilligt werden muss. Für 2026 geschah dies durch die 16. Verordnung zur Änderung der SvEV, der der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat.
Ein Sachbezug ist jede Leistung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die nicht als Geldzahlung erfolgt, sondern einen geldwerten Vorteil darstellt. Sachbezüge werden steuerlich wie Arbeitslohn behandelt und sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig – es sei denn, es greifen gesetzliche Freigrenzen oder spezielle Pauschalierungsregeln.
Typische Beispiele für Sachbezüge:
Viele Sachbezüge haben eigene Freigrenzen und Freibeträge. Die bekannteste ist die 50-Euro-Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge: Bis zu diesem Betrag können Arbeitgeber ihren Beschäftigten monatlich Sachleistungen steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Ob Verpflegung oder Unterkunft – die neuen Sachbezugswerte 2026 wirken sich direkt auf die Lohnabrechnung aus. Worauf es jetzt ankommt:
Die aktualisierten Sachbezugswerte 2026 gelten ab dem 1. Januar 2026 und müssen bereits im ersten Abrechnungsmonat des Jahres berücksichtigt werden. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Die Sachbezüge sind in Höhe der neuen Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung anzusetzen.
Damit die neuen Sachbezugswerte 2026 ab der ersten Abrechnung korrekt greifen, sollten Arbeitgeber und HR-Teams folgende Punkte zeitnah prüfen:
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Ein Sachbezugswert ist ein amtlich festgelegter Betrag, mit dem bestimmte Sachleistungen des Arbeitgebers – insbesondere kostenlose oder vergünstigte Verpflegung und Unterkunft – für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bewertet werden. Er dient als pauschaler Bewertungsmaßstab, damit für diese Leistungen ein einkommensgemäßer Beitrag zur Sozialversicherung entrichtet wird.
Ja, die Sachbezugswerte werden jedes Jahr zum 1. Januar neu festgesetzt. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise im zurückliegenden Bezugszeitraum (jeweils Juli bis Juni des Vorjahres). In den vergangenen Jahren sind die Werte kontinuierlich gestiegen.
Nicht jede vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft wird gleich bewertet. Das Steuerrecht unterscheidet klar zwischen einer Wohnung und einer Unterkunft:
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