Sachbezugswerte 2026

Die neuen Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung und Unterkunft verpflichten Arbeitgeber zur rechtzeitigen Anpassung ihrer Lohnabrechnung. Digitale Plattformen helfen dabei, diese gesetzlichen Änderungen sowie moderne Mitarbeiter-Benefits effizient und rechtssicher umzusetzen.
Zwei Frauen die gemeinsam lächlen auf einen Laptop schauen und reden

Sachbezugswerte 2026: Das Wichtigste in Kürze

Sachbezugswerte 2026:

Gründe für die Anpassung:

Regelung durch SvEV und BMAS:

Die Sachbezugswerte 2026 gelten seit dem 1. Januar 2026 und sind sowohl für die Steuer als auch für die Sozialversicherung verbindlich.

Grundlage der Anpassung ist die Verbraucherpreisentwicklung im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025.

Festgelegt werden die Werte durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung, erlassen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Sachbezugswerte 2026: die aktuellen Werte

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten oder Unterkünfte bereitstellen, müssen diese Leistungen mit den amtlichen Sachbezugswerten bewerten. Für 2026 hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 der 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zugestimmt – damit stehen die neuen Sachbezugswerte fest:

Kategorie

Monatswert 2026

Monatswert 2025

Veränderung

Unterkunft (freie Unterkunft)

285 €

282 €

+3 €

Verpflegung (gesamt)

345 €

333 €

+12 €

Frühstück

71 €

69 €

+2 €

Mittag- oder Abendessen

137 €

132 €

+5 €


Sachbezugswerte für Verpflegung 2026

Der Monatswert für Verpflegung beträgt ab dem 1. Januar 2026 insgesamt 345 Euro. Damit ist er gegenüber dem Vorjahr (333 Euro) um 12 Euro gestiegen.

Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten gelten 2026 folgende Einzelwerte pro Tag:

  • Frühstück: 2,37 €
  • Mittag- oder Abendessen: 4,57 €
  • Vollverpflegung: 11,51 €

Sachbezugswerte für Unterkunft 2026

Der monatliche Sachbezugswert für eine freie Unterkunft beträgt 285 Euro ab dem 1. Januar 2026, was einem kalendertäglichen Wert von 9,50 Euro entspricht.

Sachbezugswerte pro Monat für die freie Unterkunft 2026 im Detail:

Art der Unterbringung

Unterkunft allgemein

Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft

belegt mit 1 Beschäftigten

285,00 €

242,25 €

belegt mit 2 Beschäftigten

171,00 €

128,25 €

belegt mit 3 Beschäftigten

142,50 €

99,75 €

belegt mit mehr als 3 Beschäftigten

114,00 €

71,25 €


Gründe für die Anpassung der Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte werden nicht willkürlich bestimmt, sondern folgen einem klar geregelten Verfahren. Zwei zentrale Bausteine spielen dabei zusammen:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) orientiert sich bei der jährlichen Festlegung der Sachbezugswerte am Verbraucherpreisindex. Dieser bildet die tatsächliche Preisentwicklung für Nahrungsmittel, Getränke und Wohnkosten ab. Für die Sachbezugswerte 2026 galt die Verbraucherpreisentwicklung im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025.

Die konkreten Werte werden in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgeschrieben. Das BMAS erlässt die entsprechende Änderungsverordnung, die anschließend vom Bundesrat gebilligt werden muss. Für 2026 geschah dies durch die 16. Verordnung zur Änderung der SvEV, der der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat.


Was zählt alles als Sachbezug?

Ein Sachbezug ist jede Leistung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die nicht als Geldzahlung erfolgt, sondern einen geldwerten Vorteil darstellt. Sachbezüge werden steuerlich wie Arbeitslohn behandelt und sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig – es sei denn, es greifen gesetzliche Freigrenzen oder spezielle Pauschalierungsregeln.

Typische Beispiele für Sachbezüge:

Viele Sachbezüge haben eigene Freigrenzen und Freibeträge. Die bekannteste ist die 50-Euro-Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge: Bis zu diesem Betrag können Arbeitgeber ihren Beschäftigten monatlich Sachleistungen steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.


Neue Sachbezugswerte korrekt in der Lohnabrechnung anwenden

Ob Verpflegung oder Unterkunft – die neuen Sachbezugswerte 2026 wirken sich direkt auf die Lohnabrechnung aus. Worauf es jetzt ankommt:


Wann gelten die neuen Werte?

Die aktualisierten Sachbezugswerte 2026 gelten ab dem 1. Januar 2026 und müssen bereits im ersten Abrechnungsmonat des Jahres berücksichtigt werden. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Die Sachbezüge sind in Höhe der neuen Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung anzusetzen.


Was Arbeitgeber und HR jetzt beachten müssen

Damit die neuen Sachbezugswerte 2026 ab der ersten Abrechnung korrekt greifen, sollten Arbeitgeber und HR-Teams folgende Punkte zeitnah prüfen:

  • Lohnabrechnungssoftware aktualisieren: Stelle sicher, dass dein Abrechnungssystem die neuen Sachbezugswerte 2026 ab Januar korrekt hinterlegt hat. Viele Softwarelösungen übernehmen die Aktualisierung automatisch – eine manuelle Kontrolle ist dennoch ratsam.
  • Kantinenpreise und Zuschüsse prüfen: Werden in deinem Unternehmen vergünstigte Mahlzeiten angeboten, muss die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Sachbezugswert korrekt als geldwerter Vorteil erfasst werden.
  • Unterkunftsleistungen neu bewerten: Stellt dein Unternehmen Beschäftigten Wohnraum zur Verfügung, prüfe, ob die aktuellen Konditionen den neuen Sachbezugswerten entsprechen und ob die Bewertung als Wohnung oder Unterkunft zutreffend ist.
  • Sorgfältige Dokumentation: Halte schriftlich fest, welche Mahlzeiten oder Unterkünfte gewährt werden, an welchen Tagen und in welchem Umfang. Eine lückenlose Dokumentation ist bei Betriebsprüfungen notwendig.
  • Minijobber nicht vergessen: Sachbezüge zählen zum Arbeitsentgelt. Bei Minijobbern kann ein zu hoher Sachbezug dazu führen, dass die Verdienstgrenze überschritten wird und der Minijob-Status gefährdet ist.

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INHALTSVERZEICHNIS

FAQ

Was versteht man unter Sachbezugswert?

Ein Sachbezugswert ist ein amtlich festgelegter Betrag, mit dem bestimmte Sachleistungen des Arbeitgebers – insbesondere kostenlose oder vergünstigte Verpflegung und Unterkunft – für die Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bewertet werden. Er dient als pauschaler Bewertungsmaßstab, damit für diese Leistungen ein einkommensgemäßer Beitrag zur Sozialversicherung entrichtet wird.

Ändern sich Sachbezugswerte jedes Jahr?

Ja, die Sachbezugswerte werden jedes Jahr zum 1. Januar neu festgesetzt. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung der Verbraucherpreise im zurückliegenden Bezugszeitraum (jeweils Juli bis Juni des Vorjahres). In den vergangenen Jahren sind die Werte kontinuierlich gestiegen.

Wohnung vs. Unterkunft – wo liegt der Unterschied?

Nicht jede vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft wird gleich bewertet. Das Steuerrecht unterscheidet klar zwischen einer Wohnung und einer Unterkunft:

 

  • Wohnung: Verfügt ein Beschäftigter über eine abgeschlossene Wohnung mit eigener Küche, Bad und Toilette, gelten andere Regelungen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor, wenn der Mitarbeiter mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts selbst trägt und die Miete 25 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigt.

  • Unterkunft: Handelt es sich dagegen um ein Zimmer, das mit einem Untermietverhältnis vergleichbar ist – beispielsweise in einer Gemeinschaftsunterkunft oder im Arbeitgeberhaushalt –, greift der amtliche Sachbezugswert.

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