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§ 37b EStG – Geschenke an Arbeitnehmer: Das Wichtigste in Kürze | ||
Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: | Anwendbar für: | Voraussetzungen: |
Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG ist eine einfache Alternative, wenn die 50-€-Freigrenze nicht ausreicht. Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern Sachzuwendungen bis 10.000 € pro Empfänger/Jahr gewähren und mit 30% pauschal versteuern. | Gilt für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde bzw. Nicht-Arbeitnehmer. Ausgenommen: nicht in Deutschland steuerpflichtige Empfänger. | Sachleistung, zusätzlich zum Lohn, betrieblicher Anlass, Wahlrecht. Bemessungsgrundlage ist Brutto inkl. USt; zusätzlich Soli 5,5 % und Kirchensteuer 8 bzw. 9 %. |
Mit der Lohnsteuerpauschalierung gemäß § 37b EStG kann ein Arbeitgeber Geschenke an Arbeitnehmer und Nicht-Arbeitnehmer (Dritte) pauschal mit 30 % bis zu einer Freigrenze von 10.000 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr versteuern.
Dadurch wird die steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen deutlich vereinfacht. Denn für kostenintensive Geschenke und Incentives bietet diese Regelung eine attraktive steuerliche Gestaltungsmöglichkeit. Da die 50-Euro-Freigrenze für Sachzuwendungen oft nicht ausreicht, stellt die Pauschalversteuerung eine praktische Alternative dar.
Die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ist anwendbar für Arbeitnehmer und Dritte (Nicht-Arbeitnehmer). Ausgenommen sind Empfänger im Ausland, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind.
Geschenke an Arbeitnehmer, die über die üblichen Sachbezüge hinausgehen (also über 50 € monatlich bzw. 60 € bei persönlichen Anlässen), können über § 37b EStG pauschal versteuert werden. Das betrifft z. B.:
Auch Geschenke an Dritte können pauschal versteuert werden. Damit sind Nicht-Arbeitnehmer gemeint, also:
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, gelten als beitragspflichtiges Entgelt und sind somit sozialversicherungspflichtig.
Bei Sachzuwendungen an Dritte hingegen bleibt der pauschal versteuerte Betrag sozialversicherungsfrei. |
Damit du die Pauschalversteuerung korrekt anwenden kannst, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Sehen wir uns als Beispiel folgende Situation an: Ein Unternehmen möchte einem langjährigen Mitarbeiter zum 10. Jubiläum eine hochwertige Aktentasche aus Leder schenken. Der Wert beträgt 1.000 Euro (inkl. USt).
Da die Tasche weder unter den monatlichen 50-Euro-Sachbezug noch unter steuerfreie Aufmerksamkeiten von 60 Euro fällt, kann der Arbeitgeber sie stattdessen über die Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG abrechnen. Dabei ist ein Pauschalsteuersatz von 30 % anzuwenden. Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 bzw. 9 % je nach Bundesland) an – diese werden nicht auf den Warenwert, sondern auf die pauschal ermittelte Einkommensteuer berechnet.
Für die Berechnung der Pauschalsteuer wird der Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen – in diesem Fall also die vollen 1.000 Euro.
Die steuerliche Belastung setzt sich wie folgt zusammen:
= Zusatzkosten (reine Steuern/Abgaben): 340,50 €
= Gesamtkosten inkl. Geschenk: 1.340,50 €
(Bei 9 % KiSt wären es 1.343,50 €.)
In der Lohnabrechnung kommen bei eigenen Arbeitnehmern noch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auf den geldwerten Vorteil (hier: 1.000 Euro) hinzu – sofern die Beitragsbemessungsgrenzen im Abrechnungsmonat nicht bereits ausgeschöpft sind. Diese Beiträge variieren und sind zusätzlich zu den oben dargestellten 1.340,50 Euro zu kalkulieren.
Wichtig: Sachzuwendungen, die bereits über eine andere pauschale Besteuerung abgedeckt sind – wie etwa Essenszuschüsse oder der Dienstwagen – fallen nicht unter diese Regelung. Allerdings lässt sich die Pauschalsteuer zusätzlich zum monatlichen 50-Euro-Sachbezug oder zu kleineren Aufmerksamkeiten anwenden. |
Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten feste steuerliche Freigrenzen, die unbedingt beachtet werden müssen. Das Gute daran: Mehrere Regelungen können nebeneinander genutzt werden, denn sie schließen sich nicht gegenseitig aus. So lassen sich verschiedene Zuwendungen steuerlich optimal kombinieren.
Du kannst deinen Mitarbeitern monatlich Sachbezüge von bis zu 50 Euro steuerfrei gewähren, vorausgesetzt, der Betrag wird nicht in bar ausgezahlt und ist nicht in Geld umgewandelt.
Typische Beispiele:
Diese 50 Euro können zusätzlich zur Pauschalversteuerung nach § 37b EStG genutzt werden – ideal, um deinem Team dauerhaft etwas Gutes zu tun.
Für Nicht-Arbeitnehmer gilt eine Freigrenze von 50 Euro netto pro Empfänger und Kalenderjahr, sie kann als Betriebsausgabe abgezogen werden. |
Zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder der Geburt eines Kindes darfst du deinen Beschäftigten ein Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro steuerfrei überreichen. Der Anlass muss allerdings persönlich sein und die Zuwendung darf nicht regelmäßig erfolgen.
Beliebte Aufmerksamkeiten:
Streuwerbeartikel bis 10 Euro sind immer abziehbar, da sie nicht unter die 50-Euro-Grenze fallen. Das gilt z. B. für Kugelschreiber, Kalender oder Schlüsselanhänger mit Werbeaufdruck.
Für hochwertige Geschenke oder Incentives bis zu 10.000 Euro, die über die üblichen Freigrenzen hinausgehen, kann der Arbeitgeber die Steuer mit 30 % pauschal übernehmen. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie für Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge.
Gerade Unternehmen mit vielen Beschäftigten und einem breit gefächerten Angebot an Benefits können erheblich von der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG profitieren. Denn durch die einheitliche Versteuerung lassen sich steuerliche Vorteile bündeln, was sich finanziell deutlich bemerkbar machen kann. |
Hier sind typische Beispiele für steuerlich optimierte Geschenke – sowohl im Rahmen der Sachbezugsfreigrenzen als auch der Pauschalversteuerung:
Empfänger | Art des Geschenks | Steuerregelung | Maximalbetrag |
Arbeitnehmer | Gutschein für Tankstelle | 50 € Sachbezug monatlich | 50 €/Monat |
Blumenstrauß zum Geburtstag | Aufmerksamkeit bei persönlichem Anlass | 60 €/Anlass | |
Uhr im Wert von 1.500 € | Pauschalversteuerung nach § 37b EStG | Bis 10.000 €/Jahr | |
Nicht- Arbeitnehmer | Geschenkkorb im Advent (100 €) | Pauschalversteuerung nach § 37b EStG | Bis 10.000 €/Jahr |
Weinpräsent (45 € netto) | Abziehbare Betriebsausgabe | Bis 50 € netto/Jahr | |
Kugelschreiber mit Logo (3 €) | Streuwerbeartikel | Bis 10 €/Artikel |
Wenn du Geschenke an Arbeitnehmer unkompliziert und steuerkonform abwickeln willst, unterstützt dich become.1 dabei. Mit unserer Plattform kannst du:
Die become.1 Plattform kombiniert verschiedene Benefit-Optionen nahtlos miteinander. Du kannst beispielsweise die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze über digitale Gutscheine oder die become.1 Card ausschöpfen und gleichzeitig Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen abrechnen. Die Verwaltung läuft dabei komplett digital ab. Einmal eingerichtet, erledigt das System die monatliche Aufladung automatisch per SEPA-Mandat.
Deine Mitarbeiter sehen ihr verfügbares Guthaben jederzeit in der App und du behältst als Arbeitgeber den Überblick über alle Zuwendungen und deren steuerliche Behandlung. Bei Sonderzuwendungen wie Jubiläumsgeschenken oder Leistungsprämien wird die pauschale Versteuerung über die Plattform samt Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Lohnbuchhaltungssystem übergeben.
Dank der Integration in gängige Personalsysteme reduzierst du den administrativen Aufwand erheblich. Keine manuellen Berechnungen mehr, keine komplizierten Abrechnungen in der Lohnbuchhaltung. Das schafft Zeit für das, was wirklich zählt: Deine Mitarbeiter wertschätzen und als Arbeitgeber attraktiv bleiben.
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§ 37b EStG findet keine Anwendung, wenn es sich um Geldgeschenke handelt, die Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt oder keine zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Leistung vorliegt.
Sachbezüge können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie als Leistung im Rahmen des Unternehmens gelten. Die Umsatzsteuer bemisst sich meist am Einkaufspreis inklusive Mehrwertsteuer. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei kleinen Aufmerksamkeiten bis 60 € oder Geschenken im überwiegend betrieblichen Interesse – diese sind oft umsatzsteuerfrei.
Steuerfreie Sachbezüge werden in der Lohnabrechnung als solche ausgewiesen, fließen aber nicht in die Berechnung von Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Sachzuwendungen nach § 37b EStG sind zusätzliche Sachleistungen wie Geschenke oder Incentives, die ein Unternehmen außerhalb des regulären Arbeitslohns an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner vergibt. Übersteigen diese Zuwendungen die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (bzw. 60 Euro bei persönlichen Anlässen), kann der Arbeitgeber sie pauschal mit 30 % versteuern, um sie steuerlich korrekt und ohne Belastung für den Empfänger zu behandeln.
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