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Steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung für ein starkes Team
Die Erholungsbeihilfe wird mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert und ist sozialversicherungsfrei. Das macht sie attraktiver als Urlaubsgeld, das vollständig versteuert werden muss.
Es stehen jährliche Freibeträge von 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehepartner und 52 € pro Kind zur Verfügung. Die Beträge sind zweckgebunden für Erholungsmaßnahmen
Arbeitgeber profitieren von gesünderen, erholten Mitarbeitern, die produktiver und seltener krank sind, während Arbeitnehmer durch die Erholungsbeihilfe echte Auszeiten genießen können.
Die Erholungsbeihilfe ist eine Art Erholungszuschuss vom Arbeitgeber. Der Zweck ist, die Mitarbeiter und deren Familien finanziell bei der Erholung zu unterstützen. Ob Urlaubsreise, Wellnesswochenende oder ein entspannter Tag im Schwimmbad, sie hilft dabei, den Akku nach stressigen Arbeitswochen wieder aufzuladen. Sie kann etwa zusätzlich oder als Alternative zum Urlaubsgeld gewährt werden.
Anders als bei klassischen Bonuszahlungen bleibt bei den Angestellten deutlich mehr netto übrig, weil der Zuschuss nur mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % belegt wird. Außerdem zählen Erholungsbeihilfen zu keinem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Die Erholungsbeihilfe ist gesetzlich in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt. Hier sind die Höchstbeträge genau festgelegt. Der Anspruch auf die Erholungsbeihilfe ist hingegen nicht gesetzlich geregelt und ist abhängig von der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers.
Wichtig ist dabei, dass der Zuschuss zweckgebunden bleibt, immer mit dem Ziel, Erholungsmaßnahmen zu fördern.
Obwohl oft von der „steuerfreien Erholungsbeihilfe“ gesprochen wird, fällt technisch gesehen eine 25 % Pauschalsteuer an, was bedeutet, dass sie streng genommen eine steuerliche Erleichterung darstellt.
Für den Arbeitgeber:
25 % Pauschalsteuer, keine Sozialabgaben
Für den Arbeitnehmer:
Der Betrag steht ohne Abzüge zur Verfügung
Eine vollständige Steuerfreiheit ist jedoch möglich, wenn die Beihilfe zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eingesetzt wird, etwa bei einer ärztlich verordneten Kur. Für diese Fälle gelten spezielle Voraussetzungen wie eine maximale steuerfreie Unterstützung von bis zu 600 € pro Kalenderjahr gemäß § 3 Nr. 11 Abs. 2 LStR.
Die Erholungsbeihilfe bietet attraktive Freibeträge pro Kalenderjahr nicht nur für den Angestellten, sondern ebenso für seine Familie. Die Leistung kann daher auch für Ehepartner und Kinder gewährt werden:
Für Kinder gilt der Anspruch bis zum 18. Lebensjahr, unter bestimmten Bedingungen sogar bis zum 25. Lebensjahr.
Die Erholungsbeihilfe ist gesetzlich in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt. Hier sind die Höchstbeträge genau festgelegt.
Ehepartner:in
Ehepartner:in
1. Kind
2. Kind
pro Jahr und Haushalt
Rechenbeispiel: Für eine vierköpfige Familie ergeben sich so 364 € Erholungsbeihilfe im Jahr
Die Erholungsbeihilfe bietet viel Spielraum, hier einige Beispiele:
Sportangebote, Kochkurse, Achtsamkeitstrainings oder Rauchentwöhnung – es gibt viele Wege, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern. Diese gesundheitsfördernden Maßnahmen können etwa im Rahmen des Gesundheitsbonus vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Bis zu 600 € im Jahr sind dabei steuer- und sozialversicherungsfrei.
Deine Mitarbeiter können das Holiday-Modul in der become.1 App auswählen, um ihre Freizeitausgaben für Reisen und Urlaub einfach abzurechnen.
Belege für verschiedene Freizeitausgaben wie Flugtickets, Airbnb-Quittungen, Kraftstoffrechnungen und viele weitere Kosten können einfach hochgeladen werden.
Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erstattung im nächsten Monatsgehalt automatisch ausgezahlt.
Die Erholungsbeihilfe bietet Vorteile für beide Seiten:
Der Zuschuss wird steuerlich begünstigt und bleibt sozialversicherungsfrei, sodass mehr Geld bei den Beschäftigten ankommt.
Ob Wellnessurlaub oder Familienausflüge, der Zuschuss unterstützt dabei, echte Auszeiten zu genießen. Die psychische Erholung steht genauso gut im Vordergrund wie die physische.
Wer erholt ist, fühlt sich wohler und motivierter.
Gesunde und erholte Angestellte kommen mit neuer Energie und Fokus ins Büro zurück.
Mitarbeiter, die sich gut erholen, sind seltener krank und leistungsfähiger.
25 % pauschale Lohnsteuer und keine Sozialabgaben, das spart Kosten.
Arbeit und Erholung stehen in einem engen Zusammenhang, wie einige Studien belegen.
Laut einer Untersuchung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) korreliert zu wenig Erholung mit gesundheitlichen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit und emotionaler Erschöpfung. Gleichzeitig zeigt das Effort-Recovery Modell (Meijman & Mulder, 1998) als eines der zentralen Modelle in der Erholungsforschung, dass Pausen und gezielte Erholungsphasen die negativen Folgen ausgleichen können.
Regelmäßige Erholungsphasen stärken allerdings nicht nur die Gesundheit. Wer abschalten kann, fühlt sich ausgeglichener und arbeitet konzentrierter. Auch Arbeitgeber profitieren laut Bundesamt für Justiz: weniger Fehlzeiten, mehr Produktivität und zufriedene Teams. Ein gutes Gleichgewicht zwischen Anstrengung und Erholung zahlt sich für alle aus.
Gesünder, zufriedener, motivierter – wünschen sich das nicht alle Unternehmen für ihr Team? Mit der Erholungsbeihilfe liegt die Antwort näher, als viele denken. Hier liegt der Schlüssel zu weniger Fehlzeiten und mehr Produktivität. Der Weg von der Theorie zur Praxis mag mühsam erscheinen.
„Ich würde ja gerne die Erholungsbeihilfe anbieten, aber der organisatorische Aufwand wirkt abschreckend und ich weiß nicht, wie sich das mit dem Freibetrag von Ehepartner und Kindern verhält“.
Solche Aussagen hören wir immer wieder. Schließlich greifen viele Unternehmen stattdessen auf klassische Boni wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zurück. Doch was oft übersehen wird: Diese Sonderzahlungen müssen voll versteuert werden und unterliegen den Sozialabgaben, eine frustrierende Bilanz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die gleichzeitig hohe Lohnnebenkosten tragen müssen.
Die Hürde sieht allerdings viel größer aus, als sie tatsächlich ist. Denn das Erholungsgeld zu organisieren, war noch nie so einfach wie mit become.1. Unsere Plattform zahlt die Zuschüsse rechtssicher und steuerlich optimiert direkt an die Mitarbeiter aus. Ganz ohne bürokratischen Aufwand. Statt für jeden Angestellten den Erholungszuschuss einzeln zu beantragen, übernimmt become.1 die gesamte Abwicklung zentral.
Anspruch auf Erholungsbeihilfe haben grundsätzlich alle Mitarbeiter eines Unternehmens, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, als Werkstudent oder Minijobber beschäftigt sind.
Urlaubsgeld wird als regulärer Bestandteil des Gehalts voll versteuert und unterliegt Sozialabgaben, während die Erholungsbeihilfe steuerlich begünstigt ist. Sie kann pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuert werden und ist sozialversicherungsfrei, jedoch zweckgebunden für Erholungsmaßnahmen wie Reisen oder Wellness.
Urlaub gilt dann als Erholungsurlaub, wenn er in erster Linie dazu dient, die physische und psychische Regeneration zu fördern. Ein Tag mit den Kindern im Zoo kann genauso gut als Erholung dienen wie ein Wellnesswochenende mit der Ehefrau. Es spielt keine Rolle, ob der Urlaub zu Hause oder auf Reisen verbracht wird, entscheidend ist, dass er dem Erholungszweck dient und der Mitarbeiter gestärkt zurück in den Arbeitsalltag starten kann.
Nur knapp über 50 % der Arbeitnehmer fühlen sich nach ihrem Urlaub tatsächlich erholt. Die Gründe dafür sind vielfältig, darunter fällt aber auch, dass der Urlaub nicht für die Erholung herangezogen wird. Nicht erholte Mitarbeiter befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dauerstress, Müdigkeit, Ausfälle und Krankheiten prägen über die Jahre das Bild. Die Erholungsbeihilfe kann hier Abhilfe schaffen. Mit ihrer steuerlichen Begünstigung ist sie schließlich eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und -nehmer.
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