Essenszuschuss vom Arbeitgeber

Steuerfrei schlemmen: So profitiert jeder vom Essenszuschuss!

Essenszuschuss: das Wichtigste in Kürze

Steuerfreier Essenszuschuss 2026

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen steuerfreien Essenszuschuss von bis zu 7,67 € pro Arbeitstag gewähren, bestehend aus einem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 € und einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von 3,10 €.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Essenszuschuss ist für Unternehmen kostengünstiger als Gehaltserhöhungen, da er steuerlich begünstigt und sozialabgabenfrei ist. Er steigert die Mitarbeitermotivation und fördert eine gesunde Ernährung, da Mitarbeiter den Zuschuss flexibel für Restaurants, Supermärkte oder Lieferdienste nutzen können.

Voraussetzungen

Um den Essenszuschuss steuerfrei zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie die Einreichung von Belegen bis zum 3. Tag des Folgemonats und die Berücksichtigung nur an tatsächlichen Arbeitstagen. Der Essenszuschuss fällt weg, wenn bereits Spesen für Verpflegung gezahlt werden.

Was ist der Essenszuschuss vom Arbeitgeber?

Frau in Bäckerei zeigt lächelnd auf Backwaren hinter Glasvitrine

Der Essenszuschuss vom Arbeitgeber ist eine freiwillige Leistung zur Verpflegung der Mitarbeiter, mit der Unternehmen ihre Belegschaft finanziell unterstützen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten für Mahlzeiten. Der Zuschuss für das Mitarbeiteressen bleibt dabei unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialabgabenfrei oder wird pauschal versteuert. Je nach Unternehmen gibt es dafür verschiedene Modelle: 

  • Direkte Bezuschussung, z. B. in der betriebseigenen Kantine.
  • Digitale Essensgutscheine oder klassische Essensmarken für Restaurants oder Supermärkte.
  • Nachträgliche Erstattung durch Einreichen der Belege.

Gesetzliche Grundlage

Der Essenszuschuss für Mitarbeiter gilt steuerrechtlich als Sachbezug und ist hauptsächlich in R.8.1 Absatz 7 LStR geregelt. Weitere rechtliche Grundlagen finden sich in § 8 Abs. 2 S. 6 EStG, § 17 Abs. 3 SGB IV sowie § 2 Abs. 1 2 SvEV.

Frau in Bäckerei zeigt lächelnd auf Backwaren hinter Glasvitrine

Was ist steuerlich zu beachten?

2026 beträgt der maximal mögliche Essenszuschuss 7,67 € pro Arbeitstag. Der Betrag setzt sich zusammen aus:

  • 4,57 € amtlicher Sachbezugswert
  • 3,10 € steuerfreier Arbeitgeberzuschuss

Dabei sind einige Vorgaben zu beachten:

1. Der amtliche Sachbezugswert

Der amtliche Sachbezugswert wird vom Gesetzgeber jährlich angepasst und beträgt für 2026:

  • 2,37 € für ein Frühstück
  • 4,57 € für ein Mittag- oder Abendessen

2. Die Eigenleistung der Arbeitnehmer

Die steuerliche Behandlung hängt von der Eigenleistung der Arbeitnehmer ab. Liegt die Zuzahlung unter dem amtlichen Sachbezugswert, entsteht ein geldwerter Vorteil, der der Lohnsteuerpflicht unterliegt. 

Die Differenz zwischen dem Sachbezug und der Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers kann vom Arbeitgeber jedoch pauschal mit 25 % versteuert werden, ohne dass Sozialabgaben anfallen. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert selbst, gilt der Zuschuss nicht als geldwerter Vorteil und bleibt steuerfrei.

3. Der freiwillige Arbeitgeberzuschuss

Der Arbeitgeber kann zusätzlich bis zu 3,10 € steuer- und abgabenfrei auf den amtlichen Sachbezugswert anrechnen. Insgesamt ergibt sich so ein maximaler Essenszuschuss von 7,67 € pro Arbeitstag. 
Liegt der Zuschuss unter 7,67 € pro Tag, kann er den Sachbezug in Höhe von 4,57 € mit 25 % pauschal versteuern, sodass keine Sozialabgaben anfallen. Der Arbeitgeberzuschuss von 3,10 € bleibt weiterhin steuerfrei. 

Essenszuschuss 2026

= 7,67 € max. Essenszuschuss pro Tag

3,10 €

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss

4,57 €

Amtlicher Sachbezugswert (Pflichtanteil)

Beispiel: So funktioniert der Essenszuschuss in der Praxis

Arbeitgeberin Lisa möchte die täglichen Mahlzeiten ihrer drei Mitarbeiter bezuschussen, um die Mitarbeiterverpflegung steuerfrei zu fördern. Sie entscheidet sich für den maximalen Zuschuss von 7,67 € pro Arbeitstag. 

Mitarbeiterin 1

Anna bezahlt 6,00 € für ihre Mahlzeit. Da dieser Betrag in ganzer Höhe vom Arbeitgeber erstattet wird (amtlicher Sachbezugswert iHv. 4,57 € + 3,10 € Arbeitgeberzuschuss) und Anna keinen Eigenanteil trägt, ist der gesamte amtliche Sachbezugswert von 4,57€ mit 25% pauschal zu versteuern.

Der Zuschuss von 3,10 € ist steuerfrei.

Mitarbeiter 2

Mitarbeiter Jonas gibt 9,00 € für seine Mahlzeit aus. Er leistet damit einen Eigenanteil von 1,33 € (9,00 € – 7,67 €). Da dieser Eigenanteil den amtlichen Sachbezugswert von 4,57 € nicht erreicht, müssen die restlichen 3,24 € (4,57 € – 1,33 €) vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden.

Der Zuschuss von 3,10 € ist steuerfrei.

Mitarbeiterin 3

Carla zahlt für ihre Mahlzeit 12,24 €. Sie leistet damit einen Eigenanteil von 4,57 € (12,24 € – 7,67 €), der genau dem amtlichen Sachbezugswert entspricht.

Daher bleibt der gesamte Zuschuss von 7,67 € (4,57 € + 3,10 €) steuerfrei.

Vorteile des Essenszuschusses für Mitarbeiter und Arbeitgeber

Die Verpflegung der Mitarbeiter ist ein spürbarer Benefit im Arbeitsalltag.

Vorteile für Mitarbeiter

  • Mehr Geld in der Tasche: Der Essenszuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei, sodass mehr Geld direkt beim Arbeitnehmer ankommt.
  • Flexible Nutzung: Ob Restaurant, Supermarkt, Lieferdienst oder Imbiss – der Zuschuss kann individuell nach den eigenen Bedürfnissen eingesetzt werden.
  • Gesunde Ernährung: Dank des Essenszuschusses können sich die Angestellten häufiger eine gesunde und ausgewogene Mahlzeit leisten.

Vorteile für Arbeitgeber

  • Steuervorteile nutzen: Essenszuschüsse sind für Unternehmen günstiger als eine Gehaltserhöhung, da sie steuerlich begünstigt und sozialabgabenfrei sind.
  • Gesundheit fördern: Gesundes Essen ist häufig teurer als ungesundes. Durch einen gezielten Verpflegungszuschuss können sich die Angestellten ausgewogener ernähren. Schließlich ist ein gesundes Team fit und produktiv.

Tipp

Arbeitgeber können den Essenszuschuss bei become.1 mit anderen steuerfreien Benefits wie dem Mobilitätszuschuss oder Erholungsbeihilfen kombinieren, um den Arbeitnehmern ein noch attraktiveres Gesamtpaket zu bieten.

Voraussetzungen für den steuerfreien Essenszuschuss des Arbeitgebers 2026

Damit alle von den Vorteilen des Essenszuschusses profitieren können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Nachweispflicht: Belege müssen spätestens bis zum 3. Tag des Folgemonats eingereicht und 6 Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Nur an Arbeitstagen: Der Zuschuss gilt nicht an Urlaubs-, Krankheits- oder Wochenendtagen.
  • Die 15-Tage-Grenze: Viele Unternehmen setzen auf die 15-Tage-Regelung, da dann keine Abwesenheiten dokumentiert werden müssen.
  • Erstattungsfähige Mahlzeiten: Nur sofort verzehrbare Mahlzeiten sind zulässig. Non-Food-Artikel, Alkohol und Tabak sind ausgeschlossen.
  • Kein doppelter Zuschuss: Wenn bereits Spesen für Verpflegung gezahlt werden (z. B. bei Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten), gilt der Zuschuss nicht.
  • Gehaltsmodell: Die Förderung kann zusätzlich zum Lohn oder als Gehaltsumwandlung genutzt werden.

Tipp

Dir ist die Berechnung zu kompliziert, die Bedingungen zu streng oder du verwaltest mehrere Arbeitnehmer und möchtest den Überblick behalten? Ein digitaler Essenszuschuss über eine Plattform wie mit become.1 reduziert den Verwaltungsaufwand und sorgt für maximale Flexibilität. 

Frau zahlt lächelnd an einer Kasse während Kassiererin zuschaut

In 3 einfachen Schritten zum Essenszuschuss

Smartphone zeigt become.1 App mit Ausgabenübersicht für verschiedene Kategorien
Smartphone zeigt Informationen zur Kostenerstattung beim Essenszuschuss (Meals)

Meals als Modul auswählen

Deine Mitarbeiter können das Meals-Modul in der become.1 App auswählen, um ihre Mahlzeiten und Lebensmittel einfach abzurechnen.

Belege für Mahlzeiten und verbundene Getränke einreichen

Belege für Mahlzeiten, Lebensmittel und verbundene Getränke können eingereicht werden. Es ist eine Erstattung von bis zu 7,67€ pro Tag für maximal 15 Arbeitstage im Monat möglich.

Essenszuschuss mit dem nächsten Gehalt erhalten

Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Auszahlung des Essenszuschusses automatisch mit dem nächsten Gehalt.

Steuerfreier Essenszuschuss mit become.1

Eine gesunde, ausgewogene Ernährung sollte nicht am Geldbeutel scheitern – und genau hier setzt der steuerfreie Essenszuschuss an. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Arbeitnehmer finanziell bei der Verpflegung zu unterstützen, ohne dass dabei hohe Abgaben anfallen.

Und mit become.1 wird die Umsetzung so einfach wie noch nie. Unsere Plattform ermöglicht die automatische und steuerkonforme Auszahlung der Mitarbeiterverpflegung, ohne dass komplizierte Belegprüfungen oder manuelle Abrechnungen notwendig sind. 

Wähle aus den vielen Möglichkeiten aus: Ob digitale Essensmarken, Kantinenzuschüsse oder die nachträgliche Erstattung von Mahlzeiten, die man einfach ganz digital per Belegfoto einreicht. Einfacher geht’s nicht!

Möchtest du deinen Mitarbeitern ein steuerfreies Mitarbeiteressen bieten ohne zusätzlichen Aufwand? Dann buche jetzt einen Termin und entlaste deine HR-Abteilung!

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Verpflegungsmehraufwand und Essenszuschuss?

Der Essenszuschuss ist ein steuerlich begünstigter Zuschuss für arbeitstägliche Mahlzeiten. Der Verpflegungsmehraufwand hingegen ist eine Art Essenspauschale für Arbeitnehmer, die bei Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten gezahlt wird und anderen steuerlichen Regelungen folgt.

Ist Essen ein geldwerter Vorteil? 

Ja, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten wie Mittagessen für Mitarbeiter vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung stellt, gilt dies als geldwerter Vorteil. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei oder pauschal versteuert werden.

Was genau ist ein geldwerter Vorteil?

Ein geldwerter Vorteil bezeichnet eine Sachleistung, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt erhält, z. B. Firmenwagen, Essenszuschüsse oder Jobtickets. Solche Vorteile können steuerpflichtig sein, es gibt aber Freibeträge und Pauschalversteuerungen.

Kann der Arbeitgeber Essen bezahlen?

Ja, Arbeitgeber können das Essen ihrer Mitarbeiter steuerfrei oder steuerbegünstigt bezahlen, z. B. durch Essensgutscheine oder die direkte Übernahme der Kosten in einer Kantine.

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